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Justizze. Art. 1 BVV

Bundesgericht

Doppelte berufliche Vorsorge bei zwei gleichwertigen 50%-Anstellungen: Leistungspflicht nur der Kasse des aufgegebenen Verhältnisses (Art. 2, 23, 24, 46 BVG; Art. 1 BVV 2)

BGE / ATF / DTF
BGE 129 V 132 · ATF 129 V 132 · DTF 129 V 132
Datum
18.02.2003
Geschäftsnummer
BGE 129 V 132
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 2 BVG Art. 23 BVG Art. 24 BVG Art. 46 BVG Art. 1 BVV Art. 4 BVV Art. 5 BVV Art. 24 BVV

Zusammenfassung

Eine 1959 geborene Frau übte seit 1990 beim Verein H. eine Sekretärstätigkeit zu 50% und ab 1991 beim Verein A. eine Leitungsfunktion im Finanzwesen ebenfalls zu 50% aus. Beide Beschäftigungen überschritten den Mindestlohn gemäss BVG. Aus gesundheitlichen Gründen gab sie die Stelle beim Verein A. per Ende 1996 auf und arbeitete beim Verein H. unverändert weiter. Die IV-Stelle sprach ihr ab Juli 1996 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 55% zu. Die Pensionskasse des Vereins A. richtete daraufhin eine halbe Rente aus, während die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt als Vorsorgeeinrichtung des Vereins H. jeden Rentenanspruch ablehnte. Das Sozialversicherungsgericht Zürich verpflichtete die BVG-Sammelstiftung zur Ausrichtung einer Invalidenrente. Dagegen erhob die BVG-Sammelstiftung Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und festzustellen, dass kein Anspruch bestehe.

Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt ab und bestätigt die Leistungspflicht der Pensionskasse des Vereins A., nicht jedoch jene der Beschwerdeführerin. Wer zwei gleichwertige Erwerbstätigkeiten mit je 50% Pensum ausübt und in beiden den Grenzbetrag nach Art. 7 BVG überschreitet, untersteht der obligatorischen Versicherung bei den Vorsorgeeinrichtungen beider Arbeitgeber. Eine Ausnahme gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c BVV 2 für nebenberufliche Tätigkeiten greift nicht, da bei dauerhaft gleichem Umfang, gleicher Intensität und vergleichbaren Lohnbedingungen keine Nebentätigkeit vorliegt, sondern zwei Haupttätigkeiten. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm sowie aus Erwägungen der Rechtssicherheit und des Zwecks der Verordnung, administrative Vereinfachungen zu schaffen, was bei gleichwertigen Anstellungen nicht erreicht würde.

Hinsichtlich der Leistungspflicht bei Aufgabe eines der beiden Arbeitsverhältnisse wegen Invalidität hat die Vorsorgeeinrichtung des verbleibenden Arbeitgebers keine Rente auszurichten, solange das dortige Pensum unverändert fortbesteht. Demgegenüber muss die Vorsorgeeinrichtung des aufgegebenen Arbeitsverhältnisses eine volle Invalidenrente berechnen auf Basis des versicherten Verdienstes aus dem früheren 50%-Pensum. Diese Lösung entspricht dem gedeckten Risiko und vermeidet eine Unterversorgung der betroffenen Person, die andernfalls trotz 55-prozentiger Erwerbsunfähigkeit nur Leistungen im Umfang einer Viertelinvalidität erhielte. Die Beschwerdeführerin bleibt weiterhin Trägerin der obligatorischen Versicherung für das bestehende 50%-Pensum, ohne dass dafür bereits fällige Rentenleistungen geschuldet wären. Bei einer späteren Erhöhung des Invaliditätsgrades auf mindestens zwei Drittel wäre die Beschwerdeführerin leistungspflichtig, was durch Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2 abgesichert ist.

Regeste

Art. 2 BVG; Art. 1 Abs. 1 lit. c BVV 2; Art. 23, 24 und 46 Abs. 1 und 2 BVG: Obligatorische Versicherung bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen. Wer zwei gleichwertige Erwerbstätigkeiten mit einem Pensum von je 50% ausübt und in beiden den Grenzbetrag (Art. 7 BVG) überschreitet, ist bei den Vorsorgeeinrichtungen beider Arbeitgeber obligatorisch versichert. Wird die versicherte Person zu rund 50% invalid und gibt sie aus diesem Grund die eine Anstellung auf, während sie die andere mit dem bisherigen Pensum von 50% beibehält, ist die Vorsorgeeinrichtung des verbleibenden Arbeitgebers nicht leistungspflichtig, während die andere eine volle Rente auszurichten hat. Regeste Art. 2 LPP; art. 1 al. 1 let. c OPP 2; art. 23, 24 et 46 al. 1 et 2 LPP: Assurance obligatoire auprès de plusieurs institutions de prévoyance. Celui qui exerce deux activités lucratives équivalentes à 50% et dépasse dans chacune d'elles le salaire minimum de l'art. 7 LPP est assuré obligatoirement auprès des institutions de prévoyance des deux employeurs. Si l'assuré devient invalide à 50% et abandonne pour cette raison l'un de ses emplois, conservant l'autre au même taux que précédemment, l'institution de prévoyance de l'employeur restant n'est pas tenue à prestations cependant que l'autre institution doit lui allouer une rente entière. Regesto Art. 2 LPP; art. 1 cpv. 1 lett. c OPP 2; art. 23, 24 e 46 cpv. 1 e 2 LPP: Assicurazione obbligatoria presso più istituti di previdenza. Chi esercita due attività lucrative equivalenti al 50% e supera in ognuna di esse il salario minimo di cui all'art. 7 LPP risulta assicurato obbligatoriamente presso gli istituti di previdenza di entrambi i datori di lavoro. Se l'assicurato diventa invalido al 50% e lascia per questo motivo una delle due attività, mantenendo l'altra con lo stesso grado di occupazione precedente, l'istituto di previdenza del datore di lavoro restante non è tenuto a versare prestazioni mentre l'altro istituto gli deve pagare una rendita intera.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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