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Justizze. Art. 48 VwVG

Bundesverwaltungsgericht

Kanton Thurgau fehlt Beschwerdelegitimation gegen Spitalliste Nachbarkanton: keine unmittelbare Betroffenheit in hoheitlichen Interessen (Art. 48 Abs. 1 VwVG)

Datum
12.03.2026
Geschäftsnummer
C-2495/2024
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 89 BGG Art. 23 VGG Art. 48 VwVG

Zusammenfassung

Der Kanton Thurgau erhebt Beschwerde gegen die Spitallistenbeschlüsse der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und St. Gallen betreffend die Erteilung von Leistungsaufträgen in der Herzchirurgie an das Kantonsspital St. Gallen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten im Nachbarkanton seine eigene bedarfsgerechte Versorgungsplanung beeinträchtige und Patientenströme verlagere. Die Vorinstanzen sowie die Beschwerdegegnerin beantragen das Nichteintreten auf die Beschwerde bzw. deren Abweisung. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob dem Kanton Thurgau als Drittkanton die Beschwerdelegitimation zusteht.

Das Bundesverwaltungsgericht tritt auf die Beschwerden des Kantons Thurgau mangels Beschwerdelegitimation nicht ein. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG setzt die Legitimation eines Drittkantons im Bereich der Spitallisten eine erhebliche und unmittelbare Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraus. Das Gericht stellt fest, dass eine potenzielle Verschiebung von Patientenströmen aufgrund der Spitalwahlfreiheit nach Art. 41 Abs. 1bis KVG lediglich eine mittelbare Betroffenheit begründet, welche für die Beschwerdelegitimation nicht ausreicht. Auch das volkswirtschaftliche Interesse an einer ausreichenden Auslastung der eigenen Kliniken im Kanton Thurgau ist kein schutzwürdiges Interesse im Sinne der Verwaltungsprozessordnung; wirtschaftliche Nachteile müssen von den betroffenen Leistungserbringern selbst gerügt werden. Ebenso wenig begründet das finanzielle Interesse des Kantons an der Vermeidung höherer Kosten für ausserkantonale Wahlbehandlungen eine unmittelbare Betroffenheit, da dies nur eine mittelbare Auswirkung darstellt. Da keine besondere gesetzliche Ermächtigung für ein Beschwerderecht der Kantone besteht, entfällt die Zuständigkeit zur materiellen Prüfung. Die Verfahrensanträge auf Akteneinsicht werden infolge des Nichteintretens hinfällig.

Gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG werden dem unterliegenden Kanton Thurgau keine Verfahrenskosten auferlegt, da es sich nicht um vermögensrechtliche Interessen handelt. Dem obsiegenden Spitalverbund «HOCH Health Ostschweiz» wird jedoch eine Parteientschädigung von CHF 4'000 zugesprochen. Das Urteil ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG endgültig.

Regeste

Zulassung von Spitälern (Kanton)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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