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Justizze. Art. 46 VwVG

Bundesverwaltungsgericht

Krankenversicherer gegen provisorische Medikamentenpauschale: Nichteintreten mangels nicht wieder gutzumachendem Nachteil (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG)

Datum
12.08.2026
Geschäftsnummer
C-2076/2018
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 14 DelV Art. 47 KVG Art. 46 VwVG

Zusammenfassung

Mehrere Krankenversicherer beschweren sich gegen einen vom Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau erlassenen provisorischen Arbeitstarif für ärztlich verordnete Medikamente in Pflegeheimen ab dem 1. April 2018. Die Versicherer machten geltend, die Festsetzung einer Tagespauschale sei unzulässig und verletze ihre Rechte, da eine Umstellung auf Einzelleistungsverrechnung technisch nicht kurzfristig möglich sei. Sie beantragten die Aufhebung des Entscheids oder hilfsweise die Zurückweisung zur neuen Beurteilung sowie vorsorgliche Massnahmen. Die Vereinigung Aargauischer Krankenhäuser (VAKA) und das Departement hielten an der Notwendigkeit des Übergangstarifs fest, um einen tariflosen Zustand zu vermeiden, bis neue Abrechnungsprozesse implementiert seien.

Das Bundesverwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerinnen haben nicht substantiiert dargelegt, dass ihnen durch den provisorischen Arbeitstarif ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Der administrative Aufwand, der durch allfällige spätere Rückforderungen oder Tarifdifferenzen entsteht, ist bei provisorisch festgesetzten Tarifen systemimmanent und begründet allein keinen irreparablen Schaden. Das Gericht stellt fest, dass mit einer späteren Rückabwicklung stets gerechnet werden muss und diese auch tatsächlich möglich ist, wie andere Krankenversicherungen gezeigt haben, die eine Verlängerung bis Ende 2018 vereinbart hatten. Zudem kommt die revidierte Verordnung über den Risikoausgleich (VORA) für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht zur Anwendung. Da kein nicht wieder gutzumachender Nachteil ersichtlich ist, fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid.

Hinsichtlich der Kosten werden den unterliegenden Beschwerdeführerinnen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– auferlegt; der bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– wird verrechnet und der Überschuss erstattet. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin (VAKA) wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zugesprochen, wofür die Beschwerdeführerinnen solidarisch haften. Der Vorinstanz wird keine Entschädigung gewährt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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