Rechtsverzögerungsbeschwerde wegen Nichtbehandlung eines Restrukturierungsplans: Unzulässig mangels selbständiger Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung (Art. 46a VwVG)
- Datum
- 06.08.2026
- Geschäftsnummer
- B-3491/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer reichte bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA einen Restrukturierungsplan ein und forderte diese auf, vor Erlass einer allfälligen Liquidationsverfügung separat über diesen Plan zu entscheiden. Da die FINMA nicht innert kurzer Frist verfügte, erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Er machte geltend, dass ohne vorgängige Prüfung des Plans irreversible Massnahmen wie Liquidation oder Verwertung drohten, welche einen späteren Rechtsschutz faktisch vereiteln würden. Die Vorinstanz beantragte die Abweisung der Beschwerde, da die begehrte Verfügung nicht selbständig anfechtbar sei.
Das Bundesverwaltungsgericht tritt auf die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht ein, da die Voraussetzungen für eine solche Beschwerde nicht erfüllt sind.
Gemäss Art. 46a VwVG setzt eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde voraus, dass die verweigerte oder verzögerte Verfügung ihrerseits direkt vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar wäre. Der Beschwerdeführer begehrt den Erlass einer separaten Verfügung über seinen Restrukturierungsplan vor einer allfälligen Endverfügung im Enforcementverfahren. Diese begehrte Verfügung stellt somit eine Zwischenverfügung dar. Gegen Zwischenverfügungen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wenn ihre Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG).
Das Gericht verneint beide Zulässigkeitsvoraussetzungen. Erstens würde die Entscheidung über den Restrukturierungsplan keinen sofortigen Endentscheid im Enforcementverfahren herbeiführen, da der Plan lediglich Teilaspekte betrifft und in sachlicher sowie personeller Hinsicht inkongruent zum gesamten Untersuchungsgegenstand ist. Zweitens entsteht kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, falls die Vorinstanz den Plan ablehnen würde. Der Beschwerdeführer kann die Nichtberücksichtigung des Plans weiterhin im Rahmen einer Beschwerde gegen die spätere Endverfügung rügen. Allein die Belastung durch ein hängiges Verfahren oder allgemeine Reputationsrisiken begründen keinen solchen Nachteil. Da die hypothetische Zwischenverfügung nicht selbständig anfechtbar wäre, ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde unzulässig.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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