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Justizze. Art. 88 IVV

Bundesverwaltungsgericht

Invalidenrente wird aufgehoben, weil sich der Gesundheitszustand nach Schädelhirntrauma deutlich verbessert hat und nur noch ein Invaliditätsgrad von 17 % festgestellt wird (Art. 17 Abs. 1 ATSG)

Datum
17.03.2017
Geschäftsnummer
C-187/2015
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 ATSG Art. 1 IVG Art. 69 IVG Art. 88 IVV

Zusammenfassung

Ein serbischer Staatsangehöriger, der seit 1990 in der Schweiz lebte und 2005 bei der Arbeit ein schweres Schädelhirntrauma erlitt, erhielt ab 2006 eine ganze Invalidenrente. Nachdem er die Schweiz 2010 verlassen hatte, ordnete die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) im Jahr 2013 eine amtliche Rentenrevision an. Aufgrund eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens vom Februar 2014 und einer Ergänzung vom Juli 2014 stellte die IVSTA fest, dass sich sein Gesundheitszustand deutlich verbessert habe und er nunmehr uneingeschränkt für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit geeignet sei. Mit Verfügung vom 18. November 2014 hob die IVSTA die Rente per 1. Januar 2015 auf. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Wiederauszahlung der vollen Rente oder zumindest einer halben Rente unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 25 %. Er wandte insbesondere ein, das medizinische Gutachten weise gravierende Widersprüche auf und sei nicht verwertbar, da es eine Aggravation der Beschwerden nicht ausreichend berücksichtige.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Aufhebung der Invalidenrente. Es stellte fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Ende 2007 deutlich verbessert hat, was durch das polydisziplinäre Gutachten der Rehaklinik D._______ vom 13. Februar 2014 und die Ergänzung vom 11. Juli 2014 umfassend belegt sei. Die neurologische Untersuchung vom Oktober 2013 zeigte keine reproduzierbaren oder objektivierbaren neurologischen Ausfälle mehr; die früher beschriebene Hemianopsie war klinisch zurückgebildet; die psychiatrische Beurteilung ergab keinerlei Anhaltspunkte für eine depressive Verstimmung, Angststörung oder posttraumatische Belastungsstörung; die neuropsychologische Untersuchung wies zwar Einschränkungen auf, jedoch mit deutlichen Inkonsistenzen, die auf wahrscheinliche Aggravationstendenzen hinwiesen. Diese Aggravationstendenzen wurden im Gutachten und in der Beurteilung der Vorinstanz korrekt berücksichtigt, da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Leistungseinschränkungen auf Aggravation nicht als versicherte Gesundheitsschädigung gelten. Die Vorinstanz berechnete die Verminderung der Erwerbsfähigkeit zu Gunsten des Beschwerdeführers auf Grundlage des Einkommensvergleichs von 2010 und kam auf einen Invaliditätsgrad von 17 %, woraus sich nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 28 IVG kein Anspruch auf eine Rente ergibt, da dieser Grad unter der Mindestschwelle von 40 % liegt. Auch bei Annahme des maximalen leidensbedingten Abzugs von 25 % bliebe der Invaliditätsgrad unter 40 %. Der BEFAS-Schlussbericht vom 10. Juli 2015 bestätigte die Diagnose der Selbstlimitierung und der Leistungsinkonsistenzen, stellte aber nichts an der ärztlichen Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit in Frage. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgehalten, dass die Voraussetzungen zur Gewährung einer Invalidenrente nicht mehr erfüllt sind.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt, da er als unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Prüfung von Aggravationstendenzen bei Rentenrevisionen im Invalidenversicherungsrecht bestätigt und verdeutlicht, wie ausschlaggebend die medizinische Beurteilung der aktuellen Leistungsfähigkeit gegenüber früheren Befunden ist – selbst bei schweren Unfallfolgen wie einem Schädelhirntrauma.

Regeste

Rentenrevision

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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