Justizze.

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Justizze. Art. 69 IVG

Bundesgericht

IV-Rentenherabsetzung: Nichteintreten wegen unklarer Behördenzuständigkeit aufgehoben, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG)

Datum
10.08.2026
Geschäftsnummer
8C_89/2026
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 55 IVG Art. 57 IVG Art. 60 IVG Art. 69 IVG Art. 41 IVV

Zusammenfassung

Eine im Kanton Schaffhausen wohnhafte Versicherte erhielt eine Verfügung zur Herabsetzung ihrer Invalidenrente und zur Rückforderung überzahlter Leistungen. Die angefochtene Verfügung wies im Briefkopf und bei der Unterschrift sowohl die IV-Stelle Schaffhausen als auch die SVA Zürich auf, was zu Unklarheiten über die zuständige Behörde führte. Das Obergericht Schaffhausen trat daraufhin wegen angeblicher örtlicher Unzuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein und verwies die Sache an das Sozialversicherungsgericht Zürich. Die Versicherte erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Nichteintretensentscheids sowie die materielle Beurteilung durch das Obergericht Schaffhausen.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und hob die Verfügung des Obergerichts Schaffhausen auf, welche das Nichteintreten wegen örtlicher Unzuständigkeit begründet hatte. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese auf die Beschwerde eintrete und in der Sache selbst entscheide.

Die Vorinstanz hatte ihre Annahme, die Verfügung stamme von der IV-Stelle Zürich, auf den Briefkopf und die Unterschriften von Mitarbeitenden der SVA Zürich gestützt. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass gemäss der Vernehmlassung der SVA Zürich die Nennung der IV-Stelle Zürich im Briefkopf und bei der Unterschrift auf einem Versehen beruhte. Tatsächlich war aufgrund des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin im Kanton Schaffhausen die IV-Stelle Schaffhausen zuständig. Zwischen den Beteiligten bestand vor Bundesgericht Einigkeit darüber, dass das Obergericht Schaffhausen zur Behandlung der Beschwerde örtlich zuständig ist, unabhängig davon, ob die Verfügung der Ausgleichskasse Zürich oder der IV-Stelle Schaffhausen zuzurechnen sei.

Das Bundesgericht betonte zudem, dass zwar die Berechnung und Auszahlung von Renten Aufgabe der Ausgleichskassen ist, der Erlass von Verfügungen und Vorbescheiden jedoch ausschliesslich den IV-Stellen obliegt. Es blieb unklar, weshalb die Ausgleichskasse Zürich und der Rechtsdienst der SVA Zürich im Verwaltungsverfahren unter eigenem Namen auftraten. Diese Frage der möglichen Mangelhaftigkeit der Verfügung bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und ist gegebenenfalls von der Vorinstanz im wiederaufzunehmenden Verfahren zu prüfen.

Hinsichtlich der Kosten wurden die Gerichtskosten von Fr. 800.- der Ausgleichskasse Zürich und der IV-Stelle Schaffhausen zu gleichen Teilen auferlegt. Zudem haben beide Beschwerdegegnerinnen die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 1'500.- zu entschädigen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde damit gegenstandslos.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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