Gesetzesartikel
Art. 33 KVG – Bezeichnung der Leistungen
8 Entscheide, in denen Art. 33 KVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Lebendspender verlangt Erwerbsausfallentschädigung von Krankenkasse der Empfängerin: Anspruch nach Transplantationsgesetz ist öffentlich-rechtlich, nicht krankenversicherungsrechtlich (Art. 14 Abs. 2 lit. b Transplantationsgesetz)
- Versicherte mit komplexen psychiatrischen Diagnosen muss Gatekeeper-Modell akzeptieren: Koordinierte Behandlung in polydisziplinärer Institution zur Erfüllung der WZW-Kriterien zwingend (Art. 32 KVG)
- Pharmazieunternehmen klagt gegen Limitierung seines Vitamin-D-Medikaments auf Prophylaxe der E._______: Limitierung rechtmässig, aber Preissenkung wegen fehlerhafter Hauptindikationsbestimmung aufgehoben (Art. 65b Abs. 2 KVV)
- Spital verrechnet MRI-Gesichtsschädel kumulativ mit Neurokranium-Übersicht: Rückerstattung wegen Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots und Tarifschutzes mangels repräsentativer Stichprobe aufgehoben (Art. 32 Abs. 1 Satz 1, Art. 33 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1 und 2, Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG)
- Versicherter lässt Dupuytren-Kontraktur in Österreich mit nicht mehr kassenpflichtigem Enzym behandeln: Kostenübernahme abgelehnt, da schweizerische Operation zweckmässig und Arzneimittel nicht in Spezialitätenliste (Art. 36 Abs. 1 KVV)
- Versicherte mit angeborener cerebraler Lähmung verlangt Weiterführung der Hippotherapie nach Vollendung des 20. Altersjahrs: Kein Anspruch gegen die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 27 KVG)
- Pharmaherstellerin beantragt bei dreijähriger Überprüfung der Spezialitätenliste einen therapeutischen Quervergleich für ihr Krebsmedikament: Aufhebung der Preissenkung wegen unzureichender Abklärung des TQV mit vergleichbaren Arzneimitteln (Art. 34 Abs. 2 Bst. b und c KLV)
- Zulassungsinhaberin klagt gegen Preissenkung ihres Arzneimittels A._______: Bundesverwaltungsgericht hebt Verfügung auf, weil bei der dreijährlichen Überprüfung ein therapeutischer Quervergleich fehlt (Art. 32 Abs. 1 KVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.