Versicherter behauptet Unfall im Kosovo für Säule-3a-Leistung: Nachweis wahrheitswidriger Angaben erfordert striktes Beweismass, nicht überwiegende Wahrscheinlichkeit (Art. 82 Abs. 2 BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 V 280 · ATF 151 V 280 · DTF 151 V 280
- Datum
- 01.01.2025
- Geschäftsnummer
- BGE 151 V 280
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Versicherter erhob Klage gegen seine Lebensversicherung, nachdem diese vom Versicherungsvertrag zurückgetreten war mit der Begründung, er habe bei Vertragsabschluss seinen Gesundheitszustand verschwiegen, um Leistungen aus seiner gebundenen Vorsorge (Säule 3a) zu erschleichen. Der Versicherer hatte den Rücktritt mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 ausgesprochen. Das Verwaltungsgericht Nidwalden wies sowohl Klage als auch Widerklage ab. Der Versicherter legte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Streitig war insbesondere, welches Beweismass für die Feststellung einer wahrheitswidrigen Darstellung durch den Versicherten gilt – das strikte Beweismass oder die überwiegende Wahrscheinlichkeit.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung der Klage durch das Verwaltungsgericht Nidwalden.
Der Nachweis, dass der Versicherte bei Vertragsabschluss wahrheitswidrige Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, unterliegt grundsätzlich dem strikten Beweismass – nicht der niedrigeren Schwelle der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dies ergibt sich aus der rechtlichen Einordnung der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) gemäss Art. 82 Abs. 2 BVG als freiwillige, individuell gestaltete Form der beruflichen Vorsorge, die sich vom obligatorischen Massengeschäft der zweiten Säule unterscheidet und daher nicht die verfahrensökonomischen Erwägungen des Sozialversicherungsrechts erfordert. Die Täuschungsabsicht als innerpsychologisches Element kann dagegen – wie in der zivilrechtlichen Rechtsprechung – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (Art. 39 VVG, Art. 40 VVG). Da der Versicherte jedoch nicht den strengen Nachweis der objektiven Täuschungshandlung erbrachte – etwa durch schlüssige medizinische oder polizeiliche Dokumentation zum behaupteten Unfall vom 12. März 2006 im Kosovo –, war der Rücktritt der Versicherung rechtmässig. Die Straffreiheit im Strafverfahren vom 13. August 2021 ändert daran nichts, da das zivilrechtliche bzw. versicherungsrechtliche Beweisverfahren unabhängig vom strafrechtlichen Ausgang ist.
Die Entscheidung präzisiert erstmals ausdrücklich, dass Art. 82 Abs. 2 BVG für Streitigkeiten um Säule-3a-Leistungen das strikte Beweismass vorgibt, soweit keine konkrete Beweisnot vorliegt – entgegen früherer, weniger begründeter Rechtsprechung. Damit wird klargestellt, dass die gebundene Vorsorge nicht automatisch unter das sozialversicherungsrechtliche Regelbeweismass fällt.
Regeste
Art. 82 Abs. 2 BVG; gebundene Vorsorge (Säule 3a); Beweismass. Der Nachweis strittiger Fakten ist in Streitigkeiten der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) grundsätzlich mit dem strikten Beweismass zu erbringen. Eine Herabsetzung der Beweisanforderungen ist nur soweit angezeigt, als von einer Beweisnot i.S. der zivilrechtlichen Rechtsprechung auszugehen ist (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3). Regeste Art. 82 al. 2 LPP; prévoyance liée (pilier 3a); degré de la preuve. Dans les litiges concernant la prévoyance liée (pilier 3a), la preuve de faits contestés doit en principe être apportée selon le degré de la preuve stricte. Une diminution des exigences de preuve n'est indiquée que pour autant qu'on puisse admettre des difficultés à établir l'existence d'un fait au sens de la jurisprudence de droit civil (précision de la jurisprudence; consid. 3). Regesto Art. 82 cpv. 2 LPP; previdenza vincolata (pilastro 3a); parametro della prova. Nelle controversie relative alla previdenza vincolata (pilastro 3a), la prova dei fatti contestati deve essere fornita in linea di principio con una prova piena. Una riduzione delle esigenze di prova è indicata solo nella misura in cui si possa ammettere uno stato di necessità probatorio ai sensi della giurisprudenza di diritto civile (precisazione della giurisprudenza; consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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