Gesetzesartikel
Art. 82 BVG – Gleichstellung anderer Vorsorgeformen
6 Entscheide, in denen Art. 82 BVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherter behauptet Unfall im Kosovo für Säule-3a-Leistung: Nachweis wahrheitswidriger Angaben erfordert striktes Beweismass, nicht überwiegende Wahrscheinlichkeit (Art. 82 Abs. 2 BVG)
- Eheleute beantragen Abzug von Säule-3a-Beitrag für Steuerjahr 2017: Abbuchung am 29. Dezember 2017 reicht nicht aus, Gutschrift auf individuellem Vorsorgekonto am 3. Januar 2018 macht Abzug unzulässig (§ 40 Abs. 1 lit. e StG/AG)
- Ehepaar mit BGSA-Einkünften aus Nebenerwerb zahlt Fr. 1'100 in Säule 3a ein: Abzug vollumfänglich zulässig, da BGSA-Einkünfte bei Berechnung des 20%-Abzugs nach Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 zu berücksichtigen sind (Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3)
- Versicherungsnehmer verlangt detaillierte Jahresrechnungen zur Prüfung der Überschussbeteiligung aus Säule-3a-Versicherung: Auskunftsanspruch beschränkt durch Geschäftsgeheimnis (Art. 36 Abs. 2 VAG, Art. 92 Abs. 2 und Art. 94 VVG)
- Erwerbsunfähigkeitsgrad in Säule 3a: Keine Bindung an IV-Entscheid, Sache zurückgewiesen (Art. 82 Abs. 2 BVG)
- Steuerabzug für Säule 3a verweigert: Kein Abzug ohne AHV-Pflicht trotz Wohnsitz in der Schweiz (Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.