Justizze.

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Justizze. Art. 82 BVG

Bundesgericht

Erwerbsunfähigkeitsgrad in Säule 3a: Keine Bindung an IV-Entscheid, Sache zurückgewiesen (Art. 82 Abs. 2 BVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 V 439 · ATF 141 V 439 · DTF 141 V 439
Datum
11.08.2015
Geschäftsnummer
BGE 141 V 439
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 49 ATSG Art. 82 BVG Art. 1 BVV Art. 73bis IVV Art. 76 IVV

Zusammenfassung

Ein Chauffeur und Landwirt mit zwei Policen der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) bei einer Versicherungsgesellschaft erlitt einen Verkehrsunfall. Die Invalidenstelle sprach ihm eine befristete ganze Rente zu und stellte ab einem bestimmten Datum einen Invaliditätsgrad von 29 % fest. Der Versicherte klagte auf Rentenleistungen und Prämienbefreiung gestützt auf diesen IV-Beschluss. Das kantonale Gericht hiess die Klage teilweise gut, da es annahm, die Versicherung sei an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden, obwohl die Allgemeinen Versicherungsbedingungen keine solche Bindung vorsahen. Die Versicherungsgesellschaft focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es stellt fest, dass die in der obligatorischen beruflichen Vorsorge geltenden Grundsätze zur Bindung der Vorsorgeeinrichtung an die Entscheidungen der IV-Organe in der Säule 3a nicht subsidiär heranzuziehen sind.

Die Vorinstanz hatte die Klage gutgeheissen, weil sie davon ausging, die Definition der Erwerbsunfähigkeit in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) lehne sich so eng an das Gesetz an, dass eine Bindung an den IV-Entscheid bestehe. Das Bundesgericht korrigiert dies: Da die BVV 3 keine Bestimmung zu den Rentenleistungen bei Erwerbsunfähigkeit enthält und die AVB keine Bindung vorsehen, muss geprüft werden, ob die Grundsätze der zweiten Säule analog gelten. Dies wird verneint. Die Säule 3a ist freier gestaltbar; der Invaliditätsbegriff kann weiter gefasst werden als in der IV, und Leistungen können bereits bei niedrigeren Graden gewährt werden. Zudem werden IV-Verfügungen den Einrichtungen der Säule 3a verfahrensrechtlich nicht eröffnet (Art. 49 Abs. 4 ATSG, Art. 73bis Abs. 2 und Art. 76 Abs. 1 IVV e contrario). Daher besteht keine Bindungswirkung.

Weil keine Bindung an die IV-Feststellungen besteht, hätte das kantonale Gericht den Grad der Erwerbsunfreiheit frei bestimmen müssen, unter Berücksichtigung der eingeschränkten Zumutbarkeit gemäss Ziff. 2.1 AVB. Stattdessen stützte es sich lediglich darauf, dass der IV-Grad "nicht offensichtlich unhaltbar" sei, ohne einen Einkommensvergleich vorzunehmen. Dies verletzt Bundesrecht. Aus Rechtsschutzgründen (kein Verlust der ersten Instanz) wird die Sache zurückgewiesen, damit der Erwerbsunfähigkeitsgrad neu festgesetzt wird.

Regeste

Art. 82 Abs. 2 BVG; Art. 1 Abs. 1 BVV 3; Bestimmung des Erwerbsunfähigkeitsgrades in der Säule 3a. Die in der obligatorischen beruflichen Vorsorge geltenden Grundsätze zur Bindung der Vorsorgeeinrichtung an die Entscheidungen der IV-Organe (BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4) sind in der Säule 3a nicht subsidiär heranzuziehen (E. 4.2). Regeste Art. 82 al. 2 LPP; art. 1 al. 1 OPP 3; détermination du degré d'incapacité de gain dans le 3e pilier A. Les principes relatifs à la force contraignante des décisions des organes de l'assurance-invalidité pour les institutions de prévoyance qui s'appliquent dans la prévoyance professionnelle obligatoire (ATF 132 V 1 consid. 3.2 p. 4) ne peuvent être invoqués subsidiairement dans le 3 e pilier A (consid. 4.2). Regesto Art. 82 cpv. 2 LPP; art. 1 cpv. 1 OPP 3; determinazione del grado di incapacità al guadagno nel pilastro 3a. I principi generali vigenti nella previdenza professionale obbligatoria relativi all'effetto vincolante per gli istituti di previdenza delle decisioni degli organi dell'assicurazione invalidità (DTF 132 V 1 consid. 3.2 pag. 4) non possono essere applicati sussidiariamente al pilastro 3a (consid. 4.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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