Versicherter meldet Arbeitsunfähigkeit wegen Stress und Rückenschmerzen, verursacht aber am selben Tag einen Verkehrsunfall: betrügerische Anspruchsbegründung nach Art. 40 VVG geprüft, Täuschungsabsicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, falsche Tatsachenbehauptung mit striktem Beweis (Art. 40 VVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 III 134 · ATF 148 III 134 · DTF 148 III 134
- Datum
- 11.01.2022
- Geschäftsnummer
- BGE 148 III 134
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Versicherte A. war bei der B. AG im Rahmen eines Kollektivkrankentaggeldversicherungsvertrags versichert und meldete sich am 13. April 2016 arbeitsunfähig wegen Stress und Rückenschmerzen. Die Versicherung zahlte Taggelder vom 18. April 2016 bis 31. Januar 2017. Nachdem bekannt wurde, dass A. am 21. Mai 2016 einen Verkehrsunfall verursacht hatte, kündigte die Versicherung rückwirkend wegen betrügerischer Anspruchsbegründung nach Art. 40 VVG und forderte die bereits geleisteten Taggelder zurück. A. bestritt die betrügerische Anspruchsbegründung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage A.s ab und hiess die Widerklage der Versicherung gut. A. erhob Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Streitpunkt war das anzuwendende Beweismass für die beiden Voraussetzungen des Art. 40 VVG: die wahrheitswidrige Darstellung von Fakten und die Täuschungsabsicht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte klar, dass für die Täuschungsabsicht als innerpsychologisches Phänomen eine Beweisnot besteht, sodass der Nachweis mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt. Für die wahrheitswidrige Darstellung von Fakten hingegen besteht keine generelle Beweisnot, sodass grundsätzlich das reguläre Beweismass des strikten Beweises zur Anwendung kommt. Diese Unterscheidung folgt aus Art. 40 VVG, dessen zwei Voraussetzungen – objektive Falschdarstellung und subjektive Täuschungsabsicht – unterschiedlichen Beweisanforderungen unterliegen. Eine Ausnahme vom strikten Beweismass für die objektive Voraussetzung kommt nur in besonderen Konstellationen in Betracht, etwa bei der Vortäuschung eines Diebstahls, was hier nicht gegeben war. Die Vorinstanz hatte diese Grundsätze korrekt angewandt. Die Beschwerde war daher unbegründet.
Regeste
Art. 40 VVG; betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs; Beweismass. Für den der Versicherung obliegenden Beweis der Täuschungsabsicht gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Für den ihr obliegenden Nachweis der wahrheitswidrigen Darstellung von Fakten durch den Versicherten besteht hingegen keine generelle Beweisnot, sodass grundsätzlich das reguläre Beweismass des strikten Beweises zur Anwendung kommt (E. 3.4). Regeste Art. 40 LCA; prétention frauduleuse; degré de la preuve. Le degré de la preuve applicable à l'intention d'induire en erreur, qui incombe à l'assurance, est celui de la vraisemblance prépondérante. En revanche, l'assurance ne se trouve pas dans un état de nécessité pour ce qui est de la preuve, qu'il lui appartient d'établir, que l'assuré a présenté les faits de manière contraire à la vérité; le degré de la preuve ordinaire, soit celui de la preuve stricte, est dès lors en principe applicable (consid. 3.4). Regesto Art. 40 LCA; frode nelle giustificazioni; grado della prova. Il grado della prova, la quale spetta all'assicuratore, dell'intento di indurlo in errore è quello della verosimiglianza preponderante. Non sussiste invece un generale stato di necessità probatorio per quanto riguarda la prova, che pure gli incombe, delle false dichiarazioni di fatti da parte dell'assicurato, cosicché è in linea di principio applicabile il grado di prova regolare della prova piena (consid. 3.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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