Gesetzesartikel
Art. 448 StPO – Anwendbares Recht
2 Entscheide, in denen Art. 448 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigte Person klagt gegen Verweigerung der Entschädigung für Wahlverteidigung: Beschwerdelegitimation besteht auch neben der des Verteidigers (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO)
- Abbruch eines geschützten Hauses und Demontage der Zivilschutzsirene: Schuldspruch wegen Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen Baurecht bestätigt; Ersatzforderung nach Bruttoprinzip (Art. 144 StGB, § 213 PBG/LU)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.