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Justizze. Art. 77b StGB

Bundesgericht

Verurteilte im Rentenalter beantragt Halbgefangenschaft: Tätigkeiten als Onlineshop-Bewirtschaftung und Kochbuchverfassen gelten als Liebhaberei, nicht als selbständige Erwerbstätigkeit (Art. 77b StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 151 IV 65 · ATF 151 IV 65 · DTF 151 IV 65
Datum
27.11.2024
Geschäftsnummer
7B_958/2024
Abteilung
I. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 78 BGG Art. 81 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 77b StGB

Zusammenfassung

Eine verurteilte Person im Rentenalter beantragte vor dem Kantonsgericht Luzern die Vollstreckung des unbedingten Teils ihrer Freiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft. Sie berief sich auf ihre Tätigkeiten als Bewirtung eines Onlineshops, Besuche von Messen, Organisation von Seminaren und Verfassen von Kochbüchern. Das Kantonsgericht wies das Gesuch ab, weil diese Tätigkeiten nicht als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Strafrechts anzusehen seien. Dagegen erhob die Verurteilte Beschwerde an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Halbgefangenschaftsgesuchs durch das Kantonsgericht Luzern.

Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit fast fünf Jahren wöchentlich mindestens 20 Stunden mit ihren Tätigkeiten beschäftigt sei, jedoch keinen Gewinn erziele, da ihre Auslagen höher seien als ihre Einnahmen. Sie deklarierte in den Steuererklärungen für 2020 und 2021 geringfügige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Fr. 6'227.16 bzw. Fr. 4'688.--), während das Steueramt für 2022 nur Fr. 1'000.-- und die Ergänzungsleistungsbehörde Fr. 800.-- anrechenbares Jahreseinkommen berücksichtigte. Die Beschwerdeführerin räumte ein, dass sie keinen grossen Umsatz generiere, und legte keine substantiierten Darlegungen vor, warum sich ihr finanzieller Erfolg in absehbarer Zeit erheblich verbessern werde. Die Vorinstanz sah daher keine Gewinnstrebigkeit mehr und qualifizierte die Tätigkeiten als bloße Liebhaberei – nicht als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB. Diese Beurteilung hielt das Bundesgericht für rechtskonform, da die Kriterien für Gewinnstrebigkeit (objektives Element der Gewinneignung und subjektives Element der Gewinnerzielungsabsicht) nicht erfüllt seien; insbesondere fehle es an Anhaltspunkten für eine zukünftige Verbesserung der Gewinnsituation. Die Steuererklärungen wurden als bloße Selbstdeklarationen gewürdigt und konnten die vorinstanzliche Beurteilung nicht entkräften. Damit war die Voraussetzung einer „Arbeit“ gemäss Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB nicht erfüllt, sodass die Halbgefangenschaft nicht gewährt werden konnte.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig war (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG), aber sachlich unbegründet. Die Beschwerdeführerin erhielt unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 BGG, wobei Rechtsanwalt Hannes Munz als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 3'000.-- entschädigt wurde; Gerichtskosten wurden nicht erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Die Entscheidung klärt, dass das Erreichen des AHV-Rentenalters per se nicht gegen die Gewährung der Halbgefangenschaft spricht, sondern stets konkret geprüft werden muss, ob eine tatsächliche selbständige Erwerbstätigkeit mit Gewinnstrebigkeit vorliegt – auch bei langjähriger Ausübung ohne Gewinn kann die Liebhaberei-Fiktion greifen, wenn keine Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg besteht.

Regeste

Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB; Halbgefangenschaft; Begriff der Arbeit. Der Begriff der Arbeit im Sinne von Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB umfasst sowohl unselbständige als auch selbständige Tätigkeiten. Verlangt wird in jedem Fall eine Erwerbstätigkeit. Abgrenzung zur blossen Liebhaberei (E. 2.2.4). Da der Eintritt des AHV-Rentenalters keinen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit hat, rechtfertigt es sich nicht, pensionierten Personen die Gewährung der Halbgefangenschaft pauschal mit Verweis auf die Erreichung des AHV-Rentenalters zu verweigern (E. 2.2.5). Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall (E. 2.4). Regeste Art. 77b al. 1 let. b CP; semi-détention; notion de travail. La notion de travail au sens de l'art. 77b al. 1 let. b CP comprend aussi bien les activités salariées que les activités indépendantes. Dans tous les cas, une activité rémunérée est exigée. Délimitation par rapport à la simple activité d'amateur qui travaille uniquement par plaisir (consid. 2.2.4). Étant donné que l'âge de la retraite AVS n'a aucune incidence sur la capacité de travail, il n'est pas justifié de refuser aux personnes à la retraite l'octroi de la semi-détention en se référant simplement à la survenance de l'âge légal de la retraite AVS (consid. 2.2.5). Application de ces principes au cas concret (consid. 2.4). Regesto Art. 77b cpv. 1 lett. b CP; semiprigionia; nozione di lavoro. La nozione di lavoro ai sensi dell'art. 77b cpv. 1 lett. b CP comprende sia attività salariate sia attività indipendenti. Necessaria è in ogni caso un'attività lucrativa. Delimitazione dalla semplice attività di un amatore che lavora solo per il proprio piacere (consid. 2.2.4). Ritenuto che il raggiungimento dell'età di pensionamento AVS non ha un influsso sulla capacità di guadagno, non si giustifica rifiutare la concessione della semiprigionia con il semplice rinvio al raggiungimento dell'età di pensionamento AVS (consid. 2.2.5). Applicazione di questi principi al caso concreto (consid. 2.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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