Justizze.

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Justizze. Art. 81 BGG

Bundesgericht

Anzeigeerstatter klagt gegen Einstellung der Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs: Keine zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geltend gemacht, Nichteintreten (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG)

Datum
14.10.2024
Geschäftsnummer
7B 847/2024
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 81 BGG Art. 108 BGG

Zusammenfassung

A.________ erstattete Strafanzeige gegen Dr. B.________ und die D.________ AG wegen Amtsmissbrauchs und schwerer Körperverletzung im Zusammenhang mit seiner fürsorgerischen Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik im Januar 2020. Die Staatsanwaltschaft stellte die Untersuchung gegen Dr. B.________ am 26. März 2024 ein. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau, das diese mit Entscheid vom 20. Juni 2024 abwies. Gegen diesen Entscheid legte A.________ Beschwerde beim Bundesgericht ein. Streitig war, ob A.________ als Anzeigeerstatter zur Beschwerde gegen die Einstellung der Strafuntersuchung berechtigt war.

Das Bundesgericht trat nicht in die Beschwerde ein, weil A.________ als Anzeigeerstatter nicht die Voraussetzungen für eine zulässige Beschwerde erfüllte. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann – insbesondere auf Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche nach Art. 41 ff. OR. A.________ machte jedoch keine solchen zivilrechtlichen Ansprüche geltend; vielmehr deutete er an, bereits eine öffentlich-rechtliche Staatshaftungsklage erhoben zu haben, die nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Beschwerdeberechtigung gegen eine Verfahrenseinstellung führt. Zudem verletzte A.________ die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 BGG, indem er weder auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einging noch darlegte, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung bestehen sollte. Stattdessen enthielt seine Beschwerde lediglich eine ausufernde, teils abenteuerliche und unangemessen kommentierte Darstellung des Sachverhalts. Aufgrund dieser Mängel war das Bundesgericht nach Art. 108 BGG verpflichtet, im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 800.--. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strikte Anwendung der Beschwerdeberechtigungsvoraussetzungen bei reinen Anzeigeerstattern unterstreicht und klarmacht, dass öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche nicht die erforderliche Verbindung zu zivilrechtlichen Ansprüchen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG herstellen.

Regeste

Einstellung; Nichteintreten | Strafprozess

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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