Gesetzesartikel
Art. 77b StGB – Vollzug von Freiheitsstrafen: Halbgefangenschaft
3 Entscheide, in denen Art. 77b StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Verurteilte im Rentenalter beantragt Halbgefangenschaft: Tätigkeiten als Onlineshop-Bewirtschaftung und Kochbuchverfassen gelten als Liebhaberei, nicht als selbständige Erwerbstätigkeit (Art. 77b StGB)
- Verurteilte mit teilbedingter Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 10 Monate unbedingt: elektronische Überwachung zulässig, da unbedingter Teil unter 12 Monaten (Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB)
- Alleinerziehende Mutter mit zwei minderjährigen Kindern verurteilt zu 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe: Kein Anspruch auf Vollzug in der Nähe der Kinder oder auf Halbgefangenschaft (Art. 80 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.