Beschwerdeführer reicht Strafanzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung ein, verlangt Eröffnung des Strafverfahrens, aber legt keine Zivilforderung dar: Nichtanhandnahme mangels Privatklägerlegitimation (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG)
- Datum
- 03.03.2025
- Geschäftsnummer
- 7B 1/2025
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer hatte gegen eine Rechtsanwältin Strafanzeige wegen übler Nachrede, Verleumdung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege erstattet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg verfügte daraufhin, auf die Strafsache nicht einzutreten. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg, das diese abwies. Darauf wandte sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht und verlangte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Rechtsanwältin. Streitig war, ob der Beschwerdeführer als Privatkläger legitimiert war, Beschwerde einzulegen, weil die Nichtanhandnahme der Strafsache Auswirkungen auf einen konkreten Zivilanspruch hätte haben müssen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Legitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG erfüllte. Der Beschwerdeführer äusserte sich überhaupt nicht zu seiner Legitimation und legte nicht dar, aus welchen Gründen und inwiefern der angefochtene Entscheid sich auf einen konkreten Zivilanspruch auswirken sollte. Auch war nicht erkennbar, dass die angezeigten Delikte – üble Nachrede, Verleumdung, falsche Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege – unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Beschwerdeführers geführt hätten, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung nach Art. 41 OR ergäbe. Zudem erhob der Beschwerdeführer keine Rügen über eine Verletzung seiner Parteirechte, die eine Beschwerde unabhängig von einer materiellen Zivilforderung zulassen würden. Aufgrund dieser Mängel war gemäss Art. 108 BGG kein Eintritt in das Verfahren möglich. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung der Legitimationsvoraussetzungen für Privatkläger bei Beschwerden gegen die Nichtanhandnahme von Strafsachen und unterstreicht, dass bloße Behauptungen zur Betroffenheit nicht genügen – vielmehr muss der konkrete Zivilanspruch mit seinen Voraussetzungen, insbesondere dem erlittenen Schaden, genau substanziert und soweit möglich beziffert werden.
Regeste
Nichtanhandnahme; Nichteintreten | Strafprozess
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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