Beschuldigter mit einer rechtskräftigen Vorstrafe und Geständnis im laufenden Verfahren: Einfache Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nicht gegeben, Haftentscheid zurückgewiesen (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 IV 185 · ATF 151 IV 185 · DTF 151 IV 185
- Datum
- 19.11.2024
- Geschäftsnummer
- 7B_1035/2024
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 78 BGG Art. 81 BGG Art. 32 BV Art. 6 EMRK Art. 10 StPO Art. 221 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschuldigter war in Untersuchungshaft, weil ihm versuchte schwere Körperverletzung und Raufhandel vorgeworfen wurden. Das Zwangsmassnahmengericht und später das Obergericht des Kantons Zürich hatten die Haft unter anderem mit dem Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO angeordnet. Der Beschwerdeführer hatte bereits eine rechtskräftige Vorstrafe wegen einfacher Körperverletzung und Raufhandel; im laufenden Verfahren hatte er ein Geständnis abgelegt und es lag eine Videoaufnahme des Vorfalls vor. Er beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Beschlusses und seine sofortige Entlassung aus der Haft. Die Parteien stritten darüber, ob für die einfache Wiederholungsgefahr zwei rechtskräftig beurteilte Vortaten erforderlich sind oder ob eine rechtskräftige Vorstrafe zusammen mit einer im laufenden Verfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangenen Tat genügt.
Das Bundesgericht hob den kantonalen Beschluss auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass der Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nicht erfüllt ist, weil der Beschwerdeführer nur eine rechtskräftige Vorstrafe hat. Die im laufenden Verfahren untersuchte Tat kann nicht als zweite Vortat herangezogen werden, da die jüngste Revision der Strafprozessordnung klargestellt hat, dass für einfache Wiederholungsgefahr mindestens zwei rechtskräftig beurteilte gleichartige Straftaten erforderlich sind. Diese Auslegung folgt aus der eindeutigen Formulierung in der Botschaft des Bundesrats, wonach der Begriff „verübt“ voraussetzt, dass die Straftaten rechtskräftig beurteilt sein müssen, sowie aus den parlamentarischen Beratungen, in denen sich National- und Ständerat dem differenzierten Regelungsvorschlag des Bundesrats anschlossen. Die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO spricht ebenfalls für eine restriktive Auslegung des Haftgrundes, da Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt und nur als ultima ratio zulässig ist. Die Vorinstanz hatte zudem nicht geprüft, ob die übrigen Haftgründe – qualifizierte Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO und Fluchtgefahr – vorliegen; eine summarische Prüfung durch das Bundesgericht war nicht möglich, da dazu sachdienliche Feststellungen fehlten. Das Bundesgericht erließ keine unmittelbare Haftentlassung, sondern verwies die Sache zur umfassenden Neubeurteilung aller Haftgründe an die Vorinstanz zurück. Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Dieses Urteil stellt eine klare Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung dar, indem es die Vortatenerfordernis für einfache Wiederholungsgefahr streng auslegt und die Bedeutung rechtskräftiger Verurteilungen für die prognostische Grundlage der Haftanordnung betont.
Regeste
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; Haft wegen einfacher Wiederholungsgefahr; Vortatenerfordernis. Die Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ergibt, dass die beschuldigte Person nur wegen einfacher Wiederholungsgefahr inhaftiert werden kann, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist (E. 2). Regeste Art. 221 al. 1 let. c CPP; détention en raison d'un risque de récidive simple; exigence d'infractions préalables. Il découle de l'interprétation de l'art. 221 al. 1 let. c CPP que le prévenu ne peut être placé en détention en raison d'un risque de récidive simple qu'à la condition qu'il ait déjà été condamné, par un jugement entré en force, pour au moins deux infractions du même genre (consid. 2). Regesto Art. 221 cpv. 1 lett. c CPP; carcerazione per rischio semplice di recidiva; requisito dei precedenti penali. Dall'intepretazione dell'art. 221 cpv. 1 lett. c CPP deriva che l'imputato può essere incarcerato per rischio semplice di recidiva solo se egli in precedenza è stato condannato, mediante sentenza cresciuta in giudicato, per almeno due reati analoghi (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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