Gesetzesartikel
Art. 335 StPO – Zusammensetzung des Gerichts
2 Entscheide, in denen Art. 335 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer rügt unzulässigen Richterwechsel zwischen den Teilen einer zweigeteilten Berufungsverhandlung: Wiederholung der Hauptverhandlung gemäss Art. 335 Abs. 2 StPO erforderlich (Art. 335 Abs. 2 StPO)
- Beschwerdeführerin im Abwesenheitsverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs, falsche Verjährungsbeurteilung und unzulässige Zurechnung von Verteidiger-Eingeständnissen (Art. 341 Abs. 3, Art. 368 Abs. 1, Art. 97 Abs. 3 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.