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Justizze. Art. 14 VStrR

Bundesgericht

Leistungsbetrug durch Unterlassen des Entzugs einer Bürgschaft: Bundesbürgschaften für Hochseeschiffe fallen nicht unter Erfüllungsbetrug nach Art. 14 Abs. 1 VStrR

BGE / ATF / DTF
BGE 151 IV 228 · ATF 151 IV 228 · DTF 151 IV 228
Datum
01.01.2025
Geschäftsnummer
BGE 151 IV 228
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 7 EMRK Art. 1 StGB Art. 14 VStrR Art. 14 a.E.

Zusammenfassung

A.A. wurde vom Obergericht des Kantons Bern wegen Leistungsbetrugs im Sinne der Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs verurteilt, weil er durch täuschende Geschäftsberichte bewirkt haben soll, dass das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) die Solidarbürgschaften des Bundes für vier Schiffsgesellschaften nicht entzog. A.A. rügte vor dem Bundesgericht, dass Bürgschaften nicht unter die in Art. 14 Abs. 1 VStrR ausdrücklich genannten Leistungen (Konzessionen, Bewilligungen, Kontingente) fielen und daher kein Erfüllungsbetrug vorliege. Die Vorinstanz hatte diese Bürgschaften trotzdem als Gegenstand des Erfüllungsbetrugs angesehen.

Das Bundesgericht hob den Schuldspruch wegen Leistungsbetrugs im Sinne der Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs auf, weil Bürgschaften gemäss der Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe nicht unter die in Art. 14 Abs. 1 VStrR ausdrücklich genannten Leistungen – Konzessionen, Bewilligungen oder Kontingente – subsumiert werden können. Der klare Wortlaut der Norm enthält für die Erfüllungsvariante keine Generalklausel wie "andere Leistung des Gemeinwesens", anders als bei der Eingehungsvariante. Weder die Botschaft noch die parlamentarische Beratung zum VStrR liefern Hinweise auf einen gesetzgeberischen Willen, diesen Kreis zu erweitern. Die geplante Totalrevision des VStrR, welche eine solche Generalklausel einführen will, bestätigt gerade, dass das geltende Recht diese Auslegung nicht zulässt. Eine Verweisung im Landesversorgungsgesetz (LVG) führt nicht zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs über den Wortlaut hinaus. Das Bestimmtheitsgebot nach Art. 1 StGB und Art. 7 Ziff. 1 EMRK verlangt, dass Straftatbestände hinreichend präzise umschrieben sind, damit der Bürger sein Verhalten danach richten kann – dies wäre bei einer extensiven Auslegung nicht gewährleistet. Damit war der vorinstanzliche Schuldspruch bundesrechtswidrig. Die Beschwerde von A.A. wurde daher teilweise gutgeheissen. Die Beschwerde von B.A. wurde abgewiesen.

Regeste

Art. 14 Abs. 1 VStrR; Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe; Leistungsbetrug in der Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs. Aus einer bundesrechtskonformen Auslegung des geltenden Rechts ergibt sich, dass Bürgschaften im Sinne der Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe nicht unter die Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs von Art. 14 Abs. 1 VStrR fallen. Es ist vorgesehen, dass diese Strafbarkeitslücke im Rahmen der aktuellen Totalrevision des VStrR geschlossen wird (E. 9). Regeste Art. 14 al. 1 DPA; ordonnance sur le cautionnement de prêts pour financer des navires suisses de haute mer; escroquerie en matière de prestations dans la variante de l'escroquerie par résultat. Il résulte d'une interprétation conforme au droit fédéral en vigueur que les cautionnements au sens de l'ordonnance sur le cautionnement de prêts pour financer des navires suisses de haute mer ne relèvent pas de la variante de l'escroquerie par résultat visée à l'art. 14 al. 1 DPA. Il est prévu que cette lacune concernant la responsabilité pénale soit comblée dans le cadre de l'actuelle révision totale du DPA (consid. 9). Regesto Art. 14 cpv. 1 DPA; ordinanza concernente la fideiussione di mutui per il finanziamento di navi svizzere d'alto mare; truffa in materia di prestazioni nella variante di truffa nell'adempimento. Da un'interpretazione conforme al diritto federale vigente risulta che le fideiussioni ai sensi dell'ordinanza concernente la fideiussione di mutui per il finanziamento di navi svizzere d'alto mare non ricadono sotto la variante di truffa nell'adempimento di cui all'art. 14 cpv. 1 DPA. È previsto che questa lacuna concernente la responsabilità penale venga colmata nell'ambito dell'attuale revisione totale della DPA (consid. 9).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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