Verlängerung Untersuchungshaft wegen Kokainhandels: Kollusionsgefahr bejaht aufgrund konkreter Indizien und versiegeltem Handy (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO)
- Datum
- 27.04.2026
- Geschäftsnummer
- 7B_426/2026
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Beschuldigter in Untersuchungshaft wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beanstandet die Verlängerung der Haft sowie die Dauer der Ermittlungen. Er macht geltend, es fehle an konkreten Indizien für eine Kollusionsgefahr, das Verfahren werde nicht beschleunigt geführt und Ersatzmassnahmen seien möglich. Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht Luzern beantragen die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft ab, soweit darauf einzutreten ist, gewährt jedoch die unentgeltliche Rechtspflege.
Die Vorinstanz hat die Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO zu Recht bejaht. Konkrete Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Amtsbericht der Polizei über Beobachtungen im August 2025, wonach der Beschwerdeführer in Dagmersellen kurze Treffen mit unbekannten Personen hatte, bei denen auffällige Gesten wie das Greifen in Hosentaschen oder Händeschütteln stattfanden. Zudem bestätigte eine Auskunftsperson am 4. März 2026, dass Twint-Überweisungen an den Beschwerdeführer für den Erwerb von Betäubungsmitteln dienten. Diese Erkenntnisse stützen die Annahme, dass das weiterhin versiegelte Mobiltelefon des Beschwerdeführers ein wesentliches Beweismittel zur Klärung von Kommunikationsinhalten und Geldflüssen darstellt. Solange dieses Gerät nicht ausgewertet ist, besteht ein erhebliches Risiko, dass der Beschwerdeführer auf noch nicht vernommene mutmassliche Abnehmer oder Lieferanten einwirkt.
Der Einwand einer unzulässigen Verfahrensverzögerung greift nicht. Zwar dauert die Haft seit August 2025 an, doch wurden seither stetig Ermittlungshandlungen durchgeführt, darunter Einvernahmen des Beschwerdeführers und delegierte Vernehmungen von Auskunftspersonen. Das Gericht erachtet es als zielführend, die Auswertung des versiegelten Handys abzuwarten, bevor weitere Personen konfrontiert werden. Auch die Rüge der Unverhältnismässigkeit scheitert daran, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, weshalb Ersatzmassnahmen die spezifische Kollusionsgefahr ausschliessen würden; seine Argumente beschränken sich auf die Fluchtgefahr. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG fehlt insoweit eine taugliche Begründung.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hingegen gutgeheissen. Dem Rechtsvertreter Rechtsanwalt Camill Droll wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet, und es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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