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Justizze. Art. 2 URG

Bundesgericht

Bildhauer klagt gegen Stahlplastik-Firma wegen Urheberrechtsverletzung an Feuerring-Design: Schutz für Modelle "dimidius", "conicum" und "hemisfär", aber nicht für "vesta" und "dimidius altus" (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f URG)

BGE / ATF / DTF
BGE 148 III 305 · ATF 148 III 305 · DTF 148 III 305
Datum
01.01.2022
Geschäftsnummer
BGE 148 III 305
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 URG

Zusammenfassung

Ein Bildhauer und Stahlplastiker klagte gegen eine GmbH und deren Geschäftsführer wegen Urheberrechtsverletzung an seinen sogenannten "Feuerringen", grossen Stahlschalen mit horizontalem Stahlring zum Grillen. Er beanspruchte Unterlassung, Beseitigung und Auskunftserteilung für fünf Modellnamen. Das Handelsgericht Aargau hiess die Klage teilweise gut – nur für drei Modelle – und wies die übrigen Begehren ab. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Kläger als auch die Beklagten Beschwerde ans Bundesgericht. Streitig war, ob alle genannten Modelle urheberrechtlich geschützt sind und ob die beklagten Produkte diese Werke verletzen.

Das Bundesgericht wies beide Beschwerden ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es bestätigte die Entscheidung des Handelsgerichts, wonach die Modelle "dimidius", "conicum" und "hemisfär" die Formensprache, Linienführung und Materialisierung des klägerischen "Feuerring D" übernehmen und daher das Urheberrecht verletzen. Der "Feuerring D" wurde als Ausgangsobjekt mit einem Verhältnis von Aussendurchmesser zu Höhe von etwa 4:1 zugrunde gelegt; das Modell "OVUM" unterschied sich durch eine halbierte Ellipse mit einem Verhältnis von 4:3. Die künstlerische Gestaltung des Klägers war als individuelle geistige Schöpfung anzusehen, weil die Funktion eines Holzfeuergrills keineswegs die gewählte Form erforderte und sich das Werk von vorbekannten Grillformen aus dem Jahr 2009 abhob. Demgegenüber unterschieden sich die Modelle "vesta" und "dimidius altus" klar vom "Feuerring" durch die Kombination von Kugelhaube und Hohlzylinder und lagen daher ausserhalb des urheberrechtlichen Schutzbereichs. Diese Beurteilung erfolgte unter Anwendung von Art. 2 Abs. 1 URG, der Werke als geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter definiert, und Art. 2 Abs. 2 lit. f URG, der Werke der angewandten Kunst ausdrücklich als schützenswert nennt. Das Bundesgericht präzisierte zudem die Rechtsprechung zur Werk-Individualität: Die Anforderungen an die Individualität sind für alle Werke dieselben; sie richten sich danach, ob der individuelle Charakter im Werk selbst zum Ausdruck kommt – und zwar innerhalb des vom Gebrauchszweck freigegebenen Gestaltungsspielraums. Bei Gebrauchsgegenständen ist dieser Raum eingeschränkt, sodass die individuelle Gestaltung sich aus demjenigen Teil ergeben muss, der nicht vom Zweck vorgegeben ist. Die langjährige Schutzdauer nach Art. 29 URG rechtfertigt es, auch bei Gebrauchsgegenständen nicht zu geringe Anforderungen an die Individualität zu stellen. Die Kostenfolgen blieben unentschieden, da das Bundesgericht keine eigenen Kostenentscheide trifft, sondern auf die des Vorinstanzgerichts verweist.

Regeste

Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f URG; Urheberrechtsschutz; Werk-Individualität. Anforderungen an die urheberrechtliche Individualität eines Werks der angewandten Kunst (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 5). Regeste Art. 2 al. 1 et al. 2 let. f LDA; protection du droit d'auteur; caractère individuel de l'oeuvre. Exigences relatives au caractère individuel, au sens du droit d'auteur, d'une oeuvre des arts appliqués (précision de jurisprudence; consid. 5). Regesto Art. 2 cpv. 1 e cpv. 2 lett. f LDA; protezione del diritto d'autore; originalità dell'opera. Esigenze relative all'originalità, dal profilo della protezione del diritto d'autore, di un'opera dell'arte applicata (precisazione della giurisprudenza; consid. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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