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Justizze. Art. 125 ZGB

Bundesgericht

Ehefrau nach 17-jähriger Ehe mit drei Kindern verlangt nachehelichen Unterhalt: Bundesgericht gibt 45er-Regel auf und verlangt konkrete Prüfung der Eigenversorgungskapazität (Art. 125 Abs. 1 und 2 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 III 308 · ATF 147 III 308 · DTF 147 III 308
Datum
02.02.2021
Geschäftsnummer
BGE 147 III 308
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 125 ZGB

Zusammenfassung

Eine Ehefrau klagte gegen ihren geschiedenen Ehemann auf Erhöhung des nachehelichen Unterhalts. Streitpunkt war insbesondere, ob ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Die Ehefrau argumentierte, sie habe während der Ehe ausschliesslich Haushalt und Kinder betreut und könne nun im Alter von über 50 Jahren nicht mehr in den Arbeitsmarkt zurückkehren. Der Ehemann verlangte hingegen eine schrittweise Erhöhung ihrer Erwerbstätigkeit. Das Obergericht hatte ihr ein Teilzeitpensum zugemutet und den Unterhalt entsprechend berechnet. Dagegen erhob die Ehefrau Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Es stellte klar, dass die sogenannte "45er-Regel", nach der einer Ehefrau ab dem 45. Lebensjahr grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit mehr zugemutet werden kann, formell aufgegeben wird. Stattdessen gilt fortan ein Primat der Eigenversorgung gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB, wonach jeder Ehegatte ab Trennung oder Scheidung die wirtschaftliche Eigenständigkeit anzustreben hat. Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist daher nicht mehr an ein festes Lebensalter geknüpft, sondern erfordert eine konkrete Prüfung aller Umstände des Einzelfalls gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB, insbesondere Alter, Gesundheit, Ausbildung, Lage auf dem Arbeitsmarkt und Kinderbetreuungspflichten. Das Gericht entwickelte den Begriff der lebensprägenden Ehe weiter: Eine solche liegt vor, wenn ein Ehegatte seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten von Haushalt und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen, während der andere Ehegatte sich auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte. Gleichzeitig verwies das Gericht auf das Schulstufenmodell als verbindliche Richtlinie für die schrittweise Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess. Die kantonalen Instanzen hatten zwar die Möglichkeit eines beruflichen Wiedereinstiegs geprüft, aber die Berechnung des Unterhalts war fehlerhaft, weil sie nicht der verbindlichen zweistufigen Methode entsprach, die das Bundesgericht zwischenzeitlich für alle Arten des Unterhaltes als verbindlich erklärt hatte. Das Bundesgericht verlangte daher eine neue, korrekte Berechnung unter Anwendung der zweistufigen Methode und einer umfassenden, konkreten Prüfung der Eigenversorgungskapazität. Diese Entscheidung ist wegweisend, weil sie die bisherige Altersvermutung vollständig aufgibt und stattdessen eine individualisierte, faktenspezifische Beurteilung vorschreibt.

Regeste

Art. 125 und Art. 163 ZGB; Zumutbarkeit der (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbsarbeit bei Trennung bzw. Scheidung; Aufgabe der sog. "45er-Regel"; Frage der Lebensprägung beim nachehelichen Unterhalt. Primat der Eigenversorgung (E. 5.2). Entwicklung der "45er-Regel" (E. 5.3). Bei der Trennung und verstärkt bei der Scheidung hat jeder Ehegatte die wirtschaftliche Eigenständigkeit anzustreben. Soweit sich die Aufnahme einer Erwerbsarbeit in tatsächlicher Hinsicht als möglich erweist, ist sie in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich auch zumutbar. Gegebenenfalls sind angemessene Übergangsfristen einzuräumen, namentlich wenn sie zur Herstellung der Eigenversorgungskapazität nötig sind (E. 5.4). Die "45er-Regel" wird aufgegeben (E. 5.5). Massgeblich ist eine konkrete Prüfung anhand der üblichen Kriterien. Weiterentwicklung des Begriffes der lebensprägenden Ehe: Eine solche ist zu bejahen, wenn ein Ehegatte seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte (E. 5.6). Regeste Art. 125 et art. 163 CC; caractère raisonnablement exigible de la prise ou de la reprise d'une activité lucrative en cas de séparation, respectivement de divorce; abandon de la règle dite "des 45 ans"; question de l'impact décisif du mariage sur la vie dans le cas de l'entretien après divorce. Primauté du principe de l'autonomie (consid. 5.2). Développement de la "règle des 45 ans" (consid. 5.3). En cas de séparation, et plus encore en cas de divorce, chaque époux doit s'efforcer d'atteindre l'indépendance économique. Dans la mesure où l'exercice d'une activité lucrative s'avère possible dans les faits, il est en principe également raisonnablement exigible en droit. Le cas échéant, des périodes transitoires appropriées doivent être accordées, en particulier si elles sont nécessaires à la réalisation de l'indépendance financière (consid. 5.4). La règle "des 45 ans" est abandonnée (consid. 5.5). Le facteur décisif est un examen concret sur la base des critères usuels. Précision de la notion de mariage qui a concrètement influencé la situation financière de l'époux créancier: tel est le cas lorsque celui-ci a renoncé à son indépendance économique pour s'occuper du ménage et des enfants et qu'il ne lui est donc plus possible, après de nombreuses années de mariage, d'exercer son ancienne activité, alors que l'autre époux a pu se concentrer sur son avancement professionnel compte tenu de la répartition des tâches conjugales (consid. 5.6). Regesto Art. 125 e art. 163 CC; esigibilità dell'inizio o della ripresa di un'attività lucrativa in caso di separazione o di divorzio; abbandono della cosiddetta "regola dei 45 anni"; questione dell'influenza concreta sulla vita in caso di mantenimento dopo il divorzio. Priorità dell'indipendenza economica (consid. 5.2). Sviluppo della "regola dei 45 anni" (consid. 5.3). In caso di separazione e ancor più in caso di divorzio ogni coniuge deve perseguire l'indipendenza economica. Nella misura in cui l'esercizio di un'attività lucrativa si rivela possibile nei fatti, esso è in linea di principio esigibile anche in diritto. Devono eventualmente essere accordati dei periodi di transizione appropriati, in particolare laddove sono necessari per realizzare la capacità di provvedere al proprio mantenimento (consid. 5.4). La "regola dei 45 anni" è abbandonata (consid. 5.5). Determinante è un esame concreto sulla base dei criteri usuali. Sviluppo ulteriore del concetto di matrimonio che ha concretamente influenzato la vita del coniuge creditore: ciò è il caso quando quest'ultimo ha rinunciato alla sua indipendenza economica per occuparsi della casa e dei figli e non gli è quindi più possibile, dopo molti anni di matrimonio, riprendere la sua precedente attività professionale, mentre l'altro coniuge, in virtù della suddivisione dei compiti durante il matrimonio, ha potuto concentrarsi sulla sua carriera (consid. 5.6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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