Gesetzesartikel
Art. 190a IPRG – Endgültigkeit, Anfechtung, Revision: Revision
3 Entscheide, in denen Art. 190a IPRG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Volksrepublik China beantragt Revision eines Schiedsgerichts-Zuständigkeitsentscheids mit nachträglichem Geständnis: Revision unzulässig, da Beweismittel erst nach Entscheid entstanden (Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG)
- Volksrepublik China beantragt Revision eines Schiedsgerichts-Zuständigkeitsentscheids wegen angeblicher Einwirkung durch Verbrechen: Kausalzusammenhang fehlt, Revision nach Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG abgelehnt
- Republik Indien beantragt Revision eines internationalen Schiedsspruchs wegen nachträglich entdeckter Tatsachen: Fristversäumnis und Unzulässigkeit der Revision gegen bereits bestätigten Zwischenschiedsspruch (Art. 190a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IPRG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.