Sitzverlegung einer AG während Betreibung: Konkursandrohung bleibt gültig, da Wirksamkeit erst nach SHAB-Publikation eintritt (Art. 932 Abs. 2 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 III 293 · ATF 139 III 293 · DTF 139 III 293
- Datum
- 18.06.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 III 293
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Aktiengesellschaft wehrte sich gegen eine Konkursandrohung, die ihr am 11. Oktober 2012 zugestellt wurde. Die Schuldnerin hatte an diesem Tag ihren statutarischen Sitz von Wädenswil nach Wollerau verlegt und dies im Handelsregister eingetragen lassen. Sie rügte die örtliche Unzuständigkeit des Betreibungsamtes, da sie ihren Sitz bereits am Tag der Zustellung gewechselt habe. Die Vorinstanzen wiesen ihre Beschwerde ab, woraufhin sie beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhob.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Gültigkeit der Konkursandrohung durch das Betreibungsamt Wädenswil. Der Entscheid stützt sich auf die geänderte Rechtslage seit der Revision des Obligationenrechts per 1. Januar 2008. Zuvor galt gemäss Art. 647 Abs. 3 OR für Statutenänderungen der AG eine Ausnahme, wonach diese unmittelbar mit der Eintragung im Handelsregister gegenüber Dritten wirksam wurden. Diese Bestimmung wurde jedoch aufgehoben. Folglich richtet sich die Wirksamkeit von Eintragungen im Handelsregister gegenüber dem Betreibungsamt nun nach der allgemeinen Regel von Art. 932 Abs. 2 OR. Danach wird eine Eintragung erst am nächsten Werktag wirksam, der auf den Ausgabetag der SHAB-Publikation folgt.
Im konkreten Fall wurde die Sitzverlegung am 11. Oktober 2012 im Tagesregister eingetragen, aber erst am Dienstag, den 16. Oktober 2012 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert. Für das Betreibungsamt wurde die Sitzverlegung daher erst am Mittwoch, den 17. Oktober 2012 wirksam. Da die Konkursandrohung bereits am 11. Oktober 2012 zugestellt wurde, erfolgte die Sitzverlegung zeitlich nach der Zustellung. Gemäss Art. 53 SchKG wird die Betreibung bei einer Sitzverlegung nach Zustellung der Konkursandrohung am bisherigen Betreibungsort fortgesetzt. Die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Wädenswil war somit zum Zeitpunkt der Zustellung gegeben, und die Aufhebung der Androhung kam nicht in Betracht.
Regeste
Art. 46 Abs. 2 und Art. 53 SchKG; Art. 647 und 932 Abs. 2 OR; Betreibungsort bei Sitzverlegung. Nach der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) wird die Sitzverlegung der Aktiengesellschaft gegenüber dem Betreibungsamt am Werktag nach der Publikation im SHAB wirksam (E. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.