Gesetzesartikel
Art. 52 SchKG – Betreibungsort des Arrestes
3 Entscheide, in denen Art. 52 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Arrestgläubigerin prosequiert schweizweiten Arrest am Wohnsitz des Schuldners und lässt bei anderem Betreibungsamt verarrestierte Vermögenswerte rechtshilfeweise pfänden: zulässig nach schweizweitem Arrestrecht (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG)
- Kantonale Steuerbehörden haften für ungerechtfertigten Steuerarrest wie private Gläubiger: Schadenersatzklage zulässig am Arrestort gemäss Art. 273 SchKG
- Staatliches Steueramt verlangt definitive Rechtsöffnung für Steuerschuld von über 43 Mio. Franken: Bundesgericht bestätigt Rechtsöffnungstitel trotz Individualbesteuerung (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.