Gesetzesartikel
Art. 153a DBG – Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
4 Entscheide, in denen Art. 153a DBG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Alleinerbin beantragt vereinfachte Nachbesteuerung nach Art. 153a DBG für unversteuerte Bankgutschriften, doch Steuerbehörde hatte diese bereits vor ihrer Meldung entdeckt (Art. 153a Abs. 1 DBG)
- Enkel eines Verstorbenen klagt gegen Nachsteuerverfügungen: Prozessführungsbefugnis steht allein dem Willensvollstrecker zu, nicht den Erben (Art. 518 ZGB)
- Erbinnen weisen vereinfachte Nachbesteuerung wegen geldwertem Vorteil an verstorbenen Alleinaktionär zurück: Aufrechnung nach rechtskräftigem Urteil zur Gesellschaft zulässig (Art. 153a DBG)
- Überlebender Ehegatte hinterzieht Vermögen in Liechtenstein: Vereinfachte Nachbesteuerung nach Tod der Ehefrau scheitert, weil er selbst Täter der Hinterziehung ist (Art. 153a DBG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.