Arbeitslose Person mit hoher Abfindung aus zweitem Job: Kein Taggeld trotz Teilzeitverlust, da Verdienstausfall unter Höchstbetrag fällt (Art. 11a AVIG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 V 426 · ATF 141 V 426 · DTF 141 V 426
- Datum
- 18.06.2015
- Geschäftsnummer
- 8C_8/2015
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 10 AVIG Art. 11 AVIG Art. 22 AVIG Art. 23 AVIG Art. 24 AVIG Art. 10a AVIV Art. 10h AVIV
Zusammenfassung
Ein 1971 geborener Versicherter war gleichzeitig als Verwaltungsrat und Geschäftsführer bei einer Aktiengesellschaft (B.________ AG) sowie als Senior Advisor bei einer verbundenen Gesellschaft (C.________ AG) tätig. Nach der Auflösung beider Arbeitsverhältnisse im Juni 2013 erhielt er eine Vergleichszahlung von Fr. 75'000.- von der B.________ AG und eine Entschädigung von Fr. 812'100.- von der C.________ AG, die seine Lohnansprüche bis Ende 2015 abdeckte. Die Arbeitslosenkasse verweigerte die Arbeitslosenentschädigung mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung zurück. Die Arbeitslosenkasse focht diesen Rückweisungsentscheid beim Bundesgericht an.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und bestätigt die Verweigerung der Arbeitslosenentschädigung durch die Arbeitslosenkasse. Es stellt fest, dass der Rückweisungsentscheid der Vorinstanz einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Kasse darstellt und daher zulässig ist.
In der Sache selbst hält das Gericht fest, dass die hohe Entschädigungszahlung der C.________ AG analog zum Zwischenverdienst bei Teilarbeitslosigkeit zu behandeln ist. Da diese Leistung über das tatsächliche Ende des zweiten Beschäftigungsverhältnisses hinausging und den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von Fr. 10'500.- pro Monat deutlich überstieg, ist kein anrechenbarer Verdienstausfall aus dem ersten Arbeitsverhältnis (B.________ AG) vorhanden. Selbst wenn der Versicherte durch den Wegfall der Stelle bei der B.________ AG einen tatsächlichen Einkommensverlust erlitten hätte, wäre dieser nicht versichert, weil nur der Verdienst bis zur gesetzlichen Obergrenze in die Berechnung einfliesst. Die monatlichen Leistungen der ehemaligen Arbeitgeberin deckten den potenziellen Taggeldanspruch vollständig ab, weshalb ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausscheidet. Weitere Abklärungen zum genauen Kündigungstermin bei der B.________ AG sind entbehrlich.
Regeste
Art. 8 Abs. 1 lit. b, Art. 11 Abs. 3 und Art. 11a AVIG; Art. 10h AVIV; anrechenbarer Arbeitsausfall bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen. Rechtsprechungsgemäss ist der von teilarbeitslosen Personen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG durch die teilzeitlich ausgeübte Tätigkeit weiterhin erzielte Lohn als Zwischenverdienst (Art. 24 AVIG) anzurechnen. Analoges hat zu gelten, wenn Leistungen des Arbeitgebers nach Art. 10h AVIV über das tatsächliche und rechtliche Ende eines zweiten Beschäftigungsverhältnisses hinaus erbracht werden (E. 5). Regeste Art. 8 al. 1 let. b, art. 11 al. 3 et art. 11a LACI; art. 10h OACI; perte de travail à prendre en considération en cas de résiliation anticipée des rapports de travail d'un commun accord. Selon la jurisprudence, le salaire encore obtenu par des personnes réputées partiellement sans emploi au sens de l'art. 10 al. 2 let. b LACI dans l'exercice d'une activité à temps partiel doit être pris en compte en tant que gain intermédiaire (art. 24 LACI). Cela vaut par analogie lorsque des prestations de l'employeur selon l'art. 10h OACI sont allouées au-delà de la cessation effective et légale d'un deuxième rapport de travail (consid. 5). Regesto Art. 8 cpv. 1 lett. b, art. 11 cpv. 3 e art. 11a LADI; art. 10h OADI; perdita di lavoro computabile in caso di scioglimento anticipato consensuale del rapporto di lavoro. Per giurisprudenza il salario derivante da un'attività lucrativa a tempo parziale esercitata da una persona parzialmente disoccupata a norma dell'art. 10 cpv. 2 lett. b LADI deve essere computato come guadagno intermedio (art. 24 LADI). Analogamente ciò deve valere, quando le prestazioni del datore di lavoro secondo l'art. 10h OADI sono versate dopo il termine di fatto e legale di un secondo rapporto di lavoro (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.