Gesetzesartikel
Art. 403 StPO – Eintreten
2 Entscheide, in denen Art. 403 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer rügt in Bundesgerichtsbeschwerde nicht die Unzuständigkeit des Bezirksgerichts March zur Entscheidung über Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung: Beschwerde mangels Begründung nichtig (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG)
- Beschuldigter legt parallel Berufung und Anschlussberufung ein und versucht nachträgliche Umwandlung: Anschlussberufung unzulässig, Eintritt der Vorinstanz verletzt Art. 400 Abs. 3 lit. b und Art. 401 StPO
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.