A. AG beantragt Versiegelung von Bankunterlagen im Rahmen einer Strafuntersuchung: Geschäftsgeheimnisse und Bankkundengeheimnis sind nach revidierter StPO kein Entsiegelungshindernis (Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 IV 30 · ATF 151 IV 30 · DTF 151 IV 30
- Datum
- 24.09.2024
- Geschäftsnummer
- BGE 151 IV 30
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die A. AG ist nicht beschuldigte Partei in einer strafrechtlichen Untersuchung der Bundesanwaltschaft gegen Dritte wegen qualifizierten Betrugs und Geldwäscherei. Die Bundesanwaltschaft ließ bei zwei Banken Kontenunterlagen der A. AG edieren und versiegelte diese später auf Anordnung des Bundesstrafgerichts. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht entsiegelte die Unterlagen auf Antrag der Bundesanwaltschaft. Gegen diesen Entscheid erhob die A. AG Beschwerde beim Bundesgericht und machte geltend, ihre Geschäftsgeheimnisse sowie das Bankkundengeheimnis stellten ein Entsiegelungshindernis dar und die Vorinstanz habe zudem die Voraussetzungen für eine Entsiegelung nicht geprüft.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A. AG ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht die seit 1. Januar 2024 geltende revidierte Fassung der Strafprozessordnung angewandt hat, da es sich um einen erstinstanzlichen Entsiegelungsentscheid vom 13. Februar 2024 handelt. Nach Art. 248 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 264 StPO können nur die in Art. 264 StPO ausdrücklich genannten Geheimnisschutzgründe einer Entsiegelung entgegenstehen; Geschäftsgeheimnisse und das Bankkundengeheimnis gemäss Art. 47 BankG gehören nicht dazu. Die A. AG hat im Entsiegelungsverfahren daher keine gesetzlich geschützten Geheimnisrechte substantiiert. Folglich war die Vorinstanz nicht verpflichtet, akzessorisch die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen gemäss Art. 197 StPO – etwa den hinreichenden Tatverdacht oder die Untersuchungsrelevanz der Unterlagen – zu prüfen. Diese Einwände können vielmehr im Rahmen einer Beschwerde gegen eine allfällige spätere Beschlagnahmeverfügung geltend gemacht werden. Die Entscheidung klärt die restriktive Auslegung der revidierten Entsiegelungsregelung und bestätigt, dass das Entsiegelungsverfahren ausschliesslich dem Schutz der in Art. 264 StPO genannten Geheimnisse dient.
Regeste
Art. 197 Abs. 1 lit. b und c sowie Art. 248 Abs. 1 und Art. 264 StPO in der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen revidierten Fassung; Entsiegelung; Geschäftsgeheimnisse; Bankkundengeheimnis; Rechtsweg. In der neuen Fassung von Art. 248 Abs. 1 StPO werden die schutzwürdigen Geheimnisinteressen, die einer Entsiegelung entgegenstehen können, abschliessend definiert und nach dem klaren Willen des Gesetzgebers gegenüber dem alten Recht restriktiver gefasst. In Frage kommen nur noch die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe. Weder allgemeine Geschäftsgeheimnisse noch das Bankkundengeheimnis fallen darunter (E. 2). Falls von den Betroffenen keine gesetzlichen Geheimnisschutzgründe (Art. 248 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 264 StPO) als Entsiegelungshindernis angerufen werden, sind die allgemeinen Zwangsmassnahmenhindernisse von Art. 197 StPO nicht vom Entsiegelungsrichter akzessorisch zu prüfen, sondern in einem StPO-Beschwerdeverfahren geltend zu machen (E. 4). Regeste Art. 197 al. 1 let. b et c, art. 248 al. 1 et art. 264 (dans leur teneur révisée en vigueur au 1 er janvier 2024) CPP; levée de scellés; secret d'affaires; secret bancaire; voie de droit. Dans la nouvelle version de l'art. 248 al. 1 CPP, les motifs tendant au maintien du secret qui font obstacle à la levée des scellés sont énoncés de manière exhaustive et, d'après la volonté claire du législateur, définis de façon plus restrictive que selon l'ancien droit. Seuls les motifs prescrits par l'art. 264 CPP entrent encore en ligne de compte. Ni les secrets d'affaires au sens large ni le secret bancaire n'en font partie (consid. 2). Lorsqu'aucun motif légitime de maintien du secret (art. 248 al. 1 en relation avec l'art. 264 CPP) n'est invoqué par les personnes concernées pour s'opposer à la levée des scellés, l'existence d'obstacles absolus aux mesures de contrainte selon l'art. 197 CPP ne doit pas être examinée de manière accessoire par l'autorité saisie de la requête de levée des scellés, mais doit être invoquée dans le cadre d'une procédure de recours au sens du CPP (consid. 4). Regesto Art. 197 cpv. 1 lett. b e c, art. 248 cpv. 1 e art. 264 CPP (nella versione revisionata entrata in vigore il 1° gennaio 2024); dissigillamento; segreti commerciali; segreto bancario; via di diritto. Nella nuova versione dell'art. 248 cpv. 1 CPP, gli interessi al mantenimento del segreto degni di protezione che possono opporsi a un dissigillamento vengono definiti in maniera esaustiva e, secondo la chiara volontà del legislatore, più restrittiva rispetto al diritto previgente. Unicamente i motivi di protezione del segreto elencati nell'art. 264 CPP entrano in linea di conto. Tale elenco non comprende né segreti commerciali né il segreto bancario (consid. 2). Nel caso in cui l'interessato non abbia addotto dei motivi legali di protezione del segreto (art. 248 cpv. 1 in combinato disposto con l'art. 264 CPP), l'esistenza di impedimenti generali per l'adozione di provvedimenti coercitivi ai sensi dell'art. 197 CPP non deve essere esaminata accessoriamente dal giudice del dissigillamento, ma deve essere fatta valere nell'ambito di una procedura di reclamo ai sensi del CPP (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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