Beschwerde gegen Entsiegelung eines privaten Smartphones wegen Kokain-Einfuhr: Unsubstanziierte Behauptung zu intimen Inhalten reicht nicht für nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 IV 344 · ATF 151 IV 344 · DTF 151 IV 344
- Datum
- 25.03.2025
- Geschäftsnummer
- 151 IV 344
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
A. erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, welche die vollständige Entsiegelung und Durchsuchung seines sichergestellten Smartphones angeordnet hatte. A. war im Rahmen einer Personen- und Fahrzeugkontrolle verdächtigt worden, 7.18 Kilogramm Kokaingemisch eingeführt zu haben. Er machte geltend, auf dem Gerät befänden sich intime Fotos und Videos mit seiner Freundin, deren Offenbarung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellen würde. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für ein Einschreiten in ein vorläufiges Zwangsmassnahmenverfahren erfüllt seien.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt war. Der Beschwerdeführer behauptete lediglich unsubstanziiert, auf seinem Smartphone befänden sich "dem Persönlichkeitsrecht unterliegende Aktfotos und Videos" mit seiner Freundin, ohne darzulegen, weshalb sein Interesse am Schutz dieser Daten das öffentliche Interesse an der Aufklärung einer qualifizierten Betäubungsmittelstraftat überwiegen könnte. Angesichts der Schwere des Verdachts – Einfuhr von 7.18 Kilogramm Kokaingemisch – überwog das Strafverfolgungsinteresse ohne Weiteres das Persönlichkeitsinteresse des Beschwerdeführers. Damit fehlte es an einem schutzwürdigen Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und folglich an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Die Entscheidung beruht auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 248 Abs. 1 StPO und Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO. Die Beschwerdekosten wurden der beschwerdeführenden Partei auferlegt. Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Entsiegelung privater Smartphones eine bloße pauschale Behauptung zu intimen Inhalten nicht ausreicht, um ein Einschreiten des Bundesgerichts zu begründen; vielmehr muss konkret dargelegt oder ohne Weiteres erkennbar sein, dass das Persönlichkeitsinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
Regeste
Art. 248 Abs. 1 und Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; nicht wieder gutzumachender Nachteil. Bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones ist davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Da persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person keinen absoluten Schutz geniessen, vermag dies für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Hierfür hat die beschwerdeführende Partei zusätzlich darzutun oder muss ohne Weiteres erkennbar sein, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (E. 2.7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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