Gesetzesartikel
Art. 427 StPO – Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person
2 Entscheide, in denen Art. 427 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigte erhält nach Vergleich mit Gegenpartei keine Prozessentschädigung zulasten der Staatskasse, weil kein Vorbehalt vereinbart und nicht genehmigt wurde (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO)
- Privatkläger rügt Einstellung des Verfahrens wegen heimlicher Videoaufnahme: Staatsanwaltschaft verletzt Grundsatz "in dubio pro duriore", Verfahren muss fortgeführt werden (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.