Revisionsgesuch nach EGMR-Urteil: Zulässigkeit trotz Ablehnung der Entschädigung wegen fehlender Kausalität (Art. 122 lit. b BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 I 42 · ATF 142 I 42 · DTF 142 I 42
- Datum
- 11.11.2015
- Geschäftsnummer
- BGE 142 I 42
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Klägerinnen, Töchter eines an Asbestose verstorbenen Arbeitnehmers, fochten ein bundesgerichtliches Urteil an, das ihre Schadenersatzklage gegen den Arbeitgeber wegen Verjährung abgewiesen hatte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht fest, lehnte jedoch die beantragte finanzielle Entschädigung mit der Begründung ab, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen der Konventionsverletzung und dem erlittenen Schaden. Die Klägerinnen reichten daraufhin beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch ein, um die Aufhebung des früheren Urteils und eine neue Beurteilung ihrer materiellen Ansprüche zu erwirken.
Das Bundesgericht heisst das Revisionsgesuch gut und hebt sein Urteil vom 16. November 2010 auf. Es stellt fest, dass die Voraussetzungen für eine Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention gemäss Art. 122 lit. b BGG erfüllt sind, auch wenn der EGMR eine Entschädigung ablehnt.
Entscheidend ist die Auslegung von Art. 122 lit. b BGG, wonach eine Revision zulässig ist, wenn eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen. Im konkreten Fall hatte der EGMR die Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Zugang zu Gericht) festgestellt, weil die schweizerischen Verjährungsregeln angewendet wurden. Den Antrag der Klägerinnen auf Zahlung von Fr. 200'579.- als Schadenersatz wies der EGMR jedoch ab, da er einen Kausalzusammenhang zwischen der Konventionsverletzung und dem behaupteten Schaden verneinte, ohne die Gewinnchancen des Prozesses inhaltlich zu prüfen. Das Bundesgericht legt unter Berufung auf Art. 41 EMRK und den Willen des Gesetzgebers (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege) aus, dass in einer solchen Konstellation – Ablehnung der Entschädigung "unter Verneinung der Kausalität" ohne nähere Begründung – weder der EGMR noch das nationale Gericht die materiellen Interessen geprüft haben. Eine Abweisung des Revisionsgesuchs würde daher dazu führen, dass die Sache materiell nie beurteilt wird, was dem Zweck des effektiven Schutzes der Konventionsgarantien widerspricht.
Da zudem die Voraussetzung von Art. 122 lit. c BGG erfüllt ist (die Revision ist notwendig, um die Verletzung zu beseitigen, da das Verfahren ohne die konventionswidrige Verjährungsanwendung anders verlaufen wäre), wird das ursprüngliche Urteil aufgehoben. Gestützt auf Art. 128 Abs. 1 BGG wird die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an das Arbeitsgericht Baden zurückgewiesen.
Regeste
Art. 122 lit. b BGG; Revision wegen Verletzung der EMRK. Auslegung von Art. 122 lit. b BGG: Eine Revision ist (auch) zulässig, wenn zwar materielle Interessen zur Diskussion stehen, der EGMR aber nach Feststellung der Verletzung von Verfahrensrechten die beantragte Entschädigung nach Art. 41 EMRK nicht inhaltlich prüft, sondern sie ohne nähere Begründung "unter Verneinung der Kausalität" ablehnt (E. 2.2). Regeste Art. 122 let. b LTF; révision pour violation de la CEDH. Interprétation de l'art. 122 let. b LTF: une révision est (aussi) admissible lorsque des intérêts matériels sont en cause et que la CourEDH, après avoir constaté la violation de droits procéduraux, n'examine pas la demande d'indemnité à l'aune de l'art. 41 CEDH, mais la rejette sans autre motivation que "l'absence de causalité" (consid. 2.2). Regesto Art. 122 lett. b LTF; revisione per violazione della CEDU. Interpretazione dell'art. 122 lett. b LTF: una revisione è (anche) ammissibile quando, sebbene siano in discussione interessi materiali, la CorteEDU, dopo aver constatato la lesione di diritti procedurali, non esamina nel merito la domanda di soddisfazione secondo l'art. 41 CEDU, ma la respinge "negando la causalità" senza ulteriore motivazione (consid. 2.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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