Gesetzesartikel
Art. 189a IPRG – Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung
1 Entscheid, in dem Art. 189a IPRG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.