Gesetzesartikel
Art. 105 DBG – Bei persönlicher Zugehörigkeit
4 Entscheide, in denen Art. 105 DBG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Juristische Person verlegt statutarischen Sitz nach Zug, aber tatsächliche Verwaltung bleibt in Zürich: Veranlagungsverfügung des Kantons Zug zur direkten Bundessteuer für Steuerperiode 2015 ist nichtig (Art. 105 DBG)
- Bundesangestellter mit Auslandseinsatz in Luxemburg und Ehegattin verlegen steuerlichen Wohnsitz ins Ausland: Kanton Bern nicht zuständig für Veranlagung der direkten Bundessteuer (Art. 108 Abs. 1 DBG)
- Steuerpflichtige beanspruchen Bindungswirkung eines Steuerrulings zur Gewinnermittlung nach Cost-plus-Methode: Methode widerspricht DBG, Vertrauensschutzvoraussetzungen unklar, Rückweisung an Vorinstanz (Art. 52 DBG)
- Swiss International Air Lines AG verlässt sich auf Steuerruling des Kantons Basel-Stadt: Vertrauensschutz greift trotz Unzuständigkeit für Steuerperiode 2011 (Art. 9 BV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.