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Justizze. Art. 52 DBG

Bundesgericht

Steuerpflichtige beanspruchen Bindungswirkung eines Steuerrulings zur Gewinnermittlung nach Cost-plus-Methode: Methode widerspricht DBG, Vertrauensschutzvoraussetzungen unklar, Rückweisung an Vorinstanz (Art. 52 DBG)

Datum
05.08.2020
Geschäftsnummer
2C_1116/2018
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 93 BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 97 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 9 BV Art. 50 DBG Art. 52 DBG Art. 105 DBG Art. 146 DBG

Zusammenfassung

Zwei in der Schweiz domizilierte GmbHs, die im Auftrag eines niederländischen Konzerns militärische und zivile Einsatzkräfte in Krisengebieten versorgen, streiten mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der kantonalen Steuerverwaltung Glarus über die steuerliche Behandlung ihrer Gewinne für die Steuerperioden 2009 bis 2011. Die Steuerpflichtigen berufen sich auf zwei Schreiben der kantonalen Steuerverwaltung vom 11. Dezember 2008 und 12. November 2010, in denen eine Cost-plus-Methode für den Inlandumsatz festgelegt wurde. Die ESTV und das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus lehnen diese Methode ab, weil sie dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) widerspreche. Die Steuerpflichtigen legen Beschwerde beim Bundesgericht ein und verlangen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts sowie die Bestätigung der niedrigen steuerbaren Reingewinne gemäss dem Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die vom kantonalen Steueramt Glarus in den Schreiben vom 11. Dezember 2008 und 12. November 2010 festgelegte Cost-plus-Methode zur Ermittlung des steuerbaren Inlandumsatzes nicht mit dem DBG vereinbar ist, weil sie das gesamte Welteinkommen der Unternehmen nicht erfasst und Gewinne aus Staaten ausscheidet, in denen die Unternehmen weder Geschäftsbetriebe noch Betriebsstätten oder Grundstücke unterhalten. Damit verstösst die Methode gegen Art. 52 Abs. 1 DBG, welches die unbeschränkte Steuerpflicht auf das Welteinkommen gründet, sowie gegen Art. 52 Abs. 3 und 4 DBG, die die Ausscheidung nach den Grundsätzen des interkantonalen Steuerrechts vorsehen. Eine Bindungswirkung der Schreiben könnte daher nur aufgrund des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV eintreten. Für diesen Vertrauensschutz müsste jedoch geklärt werden, ob die Unrichtigkeit der Schreiben für die Steuerpflichtigen nicht ohne Weiteres erkennbar war und ob sie im Vertrauen darauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen haben. Der Vorinstanz fehlen hierzu aber alle tatsächlichen Feststellungen: Es ist unklar, wie sich die Auslandsgewinne zusammensetzen, ob die Unrichtigkeit offensichtlich war und ob entsprechende Dispositionen erfolgt sind. Das Bundesgericht hebt deshalb das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und weist die Sache zur Klärung dieser Fragen an die Vorinstanz zurück. Die Gerichtskosten von Fr. 70'000.-- werden der ESTV auferlegt, und sie hat den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 70'000.-- zu bezahlen. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die enge Grenze zwischen einer unzulässigen Abweichung vom DBG und einem schutzwürdigen Vertrauen in eine behördliche Auskunft aufzeigt und klarmacht, dass die Vorinstanz die Tatsachenlage zum Vertrauensschutz umfassend aufklären muss, bevor eine endgültige Entscheidung möglich ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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