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Justizze. Art. 77 BPR

Bundesgericht

Initiativkomitee zieht Volksinitiative nach Aufhebung der Abstimmung zurück: Rückzug bleibt wirksam, Wiederholungsabstimmung entfällt (Art. 73 Abs. 2 BPR)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 I 206 · ATF 147 I 206 · DTF 147 I 206
Datum
07.10.2020
Geschäftsnummer
BGE 147 I 206
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 82 BGG Art. 89 BGG Art. 73 BPR Art. 77 BPR Art. 80 BPR Art. 29a BV Art. 34 BV Art. 139 BV

Zusammenfassung

Der Verein „Human Life International – Schweiz“ sowie mehrere natürliche Personen erhoben Beschwerde gegen den Rückzug der eidgenössischen Volksinitiative „Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe“, die das Initiativkomitee am 4. Februar 2020 zurückgezogen hatte. Die Beschwerdeführer verlangten die Feststellung der Nichtigkeit des Rückzugs bzw. dessen Aufhebung sowie die Anordnung einer Wiederholungsabstimmung. Sie argumentierten, die Aufhebung der Abstimmung vom 28. Februar 2016 durch das Bundesgericht habe das Initiativrecht wiederhergestellt und den Rückzug unmöglich gemacht. Der Regierungsrat des Kantons Bern war auf die Beschwerde nicht eingetreten; die Bundeskanzlei hatte den Rückzug publiziert und von einer neuen Abstimmung Abstand genommen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. Es stellte fest, dass der Verein „Human Life International – Schweiz“ nicht legitimiert ist, weil er keine politische Partei oder politische Vereinigung im Sinne der Rechtsprechung darstellt. Die übrigen natürlichen Beschwerdeführer sind stimmberechtigt und damit legitimiert. Das Bundesgericht entschied, dass der Rückzug der Volksinitiative nach Aufhebung der Abstimmung vom 28. Februar 2016 durch das Bundesgericht zulässig ist, weil Art. 73 Abs. 2 BPR die Rückzugsmöglichkeit bis zur Festsetzung der Volksabstimmung durch den Bundesrat vorsieht – und diese Festsetzung nach der Aufhebung neu erfolgen muss. Der Bundesrat hob mit Beschluss vom 21. Juni 2019 den Erwahrungsbeschluss vom 19. April 2016 auf, sodass die Initiative erneut zur Abstimmung hätte vorgelegt werden müssen. Der Rückzug am 4. Februar 2020 erfolgte vor einer solchen erneuten Festsetzung und ist daher wirksam. Dies widerspricht weder Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 139 BV noch dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), da das Rückzugsrecht unabhängig von den Beweggründen besteht und der Zweck der Aufhebung – Wiederherstellung der Abstimmungsfreiheit – bereits mit der Aufhebung selbst erreicht wurde. Die Auslegung von Art. 73 BPR folgt dem klaren Wortlaut, dem Normzweck (Wahrung der Dispositionsfreiheit der Initianten) und der verfassungskonformen Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 29a BV und Art. 34 BV. Die Beschwerden wurden daher abgewiesen.

Regeste

Art. 73, 77 und 80 BPR, Art. 29a und 34 BV; Rückzug einer eidgenössischen Volksinitiative. Gegen den Rückzug einer eidgenössischen Volksinitiative ist die Beschwerde ans Bundesgericht möglich (E. 2). Der Rückzug einer eidgenössischen Volksinitiative ist unter den Voraussetzungen von Art. 73 BPR auch nach der Aufhebung einer Abstimmung durch das Bundesgericht möglich (E. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.