Versicherter verlangt Berücksichtigung des Erwerbsausfalls seiner Ehefrau bei der Überentschädigungsberechnung: Schockschaden reicht nicht aus, nur pflege- und betreuungsbedingte Einbussen sind zulässig (Art. 69 Abs. 2 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 V 74 · ATF 146 V 74 · DTF 146 V 74
- Datum
- 21.01.2020
- Geschäftsnummer
- 8C_523/2019
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Versicherter, der 2010 bei der Arbeit schwer verunfallte, beantragte vor dem Bundesgericht, dass bei der Berechnung der Überentschädigung auch der Erwerbsausfall seiner Ehefrau berücksichtigt werde, der nach eigenen Angaben durch eine posttraumatische Belastungsstörung infolge des Unfalls entstanden sei. Die Suva und das kantonale Verwaltungsgericht hatten dies abgelehnt. Streitig war, ob ein solcher indirekter Erwerbsausfall unter den Begriff der „allfälligen Einkommenseinbussen von Angehörigen“ gemäss Art. 69 Abs. 2 ATSG fällt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass der Erwerbsausfall der Ehefrau des Versicherten bei der Berechnung der Überentschädigung nicht berücksichtigt werden darf.
Der Versicherte hatte geltend gemacht, seine Ehefrau sei durch den Unfall psychisch so belastet worden, dass sie arbeitsunfähig geworden sei – mit einem jährlichen Erwerbsausfall von rund 65'000 Franken. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass dieser Ausfall nicht durch die Übernahme von Pflege oder Betreuung des Versicherten verursacht wurde, sondern allein durch ihre eigene psychische Erkrankung. Der Rechtsvertreter des Versicherten hatte in einer E-Mail vom 26. März 2018 ausdrücklich festgehalten, dass die Einkommenseinbusse nicht auf Behandlung und Betreuung zurückzuführen sei. Damit fehlte der gesetzlich vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der Einkommenseinbusse und der Pflege- oder Betreuungsleistung zugunsten des Versicherten.
Gemäss Art. 69 Abs. 2 ATSG können nur Einkommenseinbussen von Angehörigen berücksichtigt werden, die sich aus der medizinisch notwendigen Betreuung und Pflege der versicherten Person ergeben. Die Entstehungsgeschichte der Norm zeigt, dass der Gesetzgeber gezielt an Fälle dachte, in denen Angehörige ihre Erwerbstätigkeit reduzieren oder aufgeben, um die versicherte Person zu pflegen – etwa ein Ehegatte, der Ferien opfert oder eine Hausfrau, die sich vollständig um den Verletzten kümmert. Eine rein psychische Folgeerkrankung der Ehefrau, die nicht auf konkreten Pflegeaufgaben beruht, fällt nicht darunter. Auch die Rechtsprechung zum Schockschaden im Haftpflichtrecht ist nicht übertragbar, da der sozialversicherungsrechtliche Schadensbegriff enger gefasst ist und der Gesetzgeber bewusst keine analoge Regelung wollte.
Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung präzisiert erstmals systematisch den Anwendungsbereich von Art. 69 Abs. 2 ATSG für Einkommenseinbussen von Angehörigen und stellt klar, dass ausschliesslich pflege- und betreuungsbedingte Einbussen zählen – nicht aber mittelbare psychische Folgeschäden.
Regeste
Art. 69 Abs. 2 ATSG; zum Begriff des Erwerbsausfalls nach Art. 69 Abs. 2 ATSG. Ein Erwerbsausfall von Angehörigen der verunfallten Person kann nur dann im Rahmen von Art. 69 Abs. 2 ATSG als Mehrkosten berücksichtigt werden, wenn er darauf zurückzuführen ist, dass die angehörige Person ihre Erwerbstätigkeit zum Zweck der Erbringung von Betreuungs- oder Pflegeleistungen zugunsten der versicherten Person aufgegeben oder reduziert hat (E. 5-8). Regeste Art. 69 al. 2 LPGA; notion de perte de gain selon l'art. 69 al. 2 LPGA. Une perte de gain subie par les proches de la victime de l'accident peut être considérée comme frais supplémentaires au sens de l'art. 69 al. 2 LPGA seulement si elle est due au fait que le proche a cessé ou a réduit son activité lucrative en vue de prêter assistance ou de prodiguer des soins à l'assuré (consid. 5-8). Regesto Art. 69 cpv. 2 LPGA; concetto di diminuzione di reddito a norma dell'art. 69 cpv. 2 LPGA. Una diminuzione di reddito subita da congiunti di una persona infortunata può essere considerato come spesa supplementare nei limiti dell'art. 69 cpv. 2 LPGA soltanto se è dovuta alla circostanza che un congiunto ha cessato o ridotto la sua attività lucrativa per prestare assistenza o prodigarsi nell'aiuto alle cure dell'assicurato (consid. 5-8).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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