Konteninhaberin wehrt sich gegen Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung nach türkischem Urteil: Verletzung des rechtlichen Gehörs im Auslandsverfahren führt zur Rückweisung (Art. 84 BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 IV 99 · ATF 145 IV 99 · DTF 145 IV 99
- Datum
- 14.12.2018
- Geschäftsnummer
- 1C_393/2018
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 84 BGG Art. 107 BGG Art. 109 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 2 IRSG Art. 12 IRSG Art. 74a IRSG Art. 80b IRSG Art. 80d IRSG Art. 80m IRSG Art. 80o IRSG Art. 80p IRSG Art. 26 VwVG Art. 30 VwVG Art. 34 VwVG Art. 35 VwVG
Zusammenfassung
Eine Konteninhaberin wandte sich gegen die schweizerische Herausgabe ihres Kontoguthabens an die Türkei zur Einziehung aufgrund eines türkischen Urteils vom 29. März 2013. Sie machte geltend, ihr sei im türkischen Verfahren kein rechtliches Gehör gewährt worden, weil sie im Urteil nicht aufgeführt sei und auch nicht als Anwesende genannt werde. Das Bundesstrafgericht wies ihre Beschwerde ab, obwohl es zuvor im Rückweisungsentscheid vom 13. Juli 2017 ein Rechtshilfehindernis festgestellt hatte. Die Konteninhaberin gelangte daraufhin ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Bundesstrafgerichts auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz im türkischen Einziehungsurteil vom 29. März 2013 keine Aufnahme der Beschwerdeführerin im Rubrum und keine Nennung als Anwesende feststellte – ein klarer Hinweis auf fehlendes rechtliches Gehör im Sinne von Art. 2 lit. a IRSG und Art. 10 EMRK. Obwohl die Vorinstanz im Rückweisungsentscheid vom 13. Juli 2017 ausdrücklich ein Rechtshilfehindernis festgestellt hatte und die Bundesanwaltschaft die ersuchende Behörde am 27. September 2017 aufforderte, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs Stellung zu nehmen, legte diese mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 keinen geeigneten Nachweis vor. Stattdessen änderte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 6. August 2018 abrupt ihren Standpunkt und warf der Beschwerdeführerin widersprüchliches Verhalten vor, weil sie nicht gegen das rechtskräftige türkische Urteil vorgegangen sei – obwohl sie zuvor nie dazu aufgefordert worden war. Diese unangekündigte Kehrtwende verletzte sowohl den grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV als auch den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV. Die Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Rechtshilfeverfahren begründete einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG, sodass auf die Beschwerde einzutreten war. Die konkreten Anhaltspunkte für die Verletzung des rechtlichen Gehörs im türkischen Verfahren wurden durch Art. 80b IRSG, Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG sowie durch Art. 74a IRSG konkretisiert. Die Vorinstanz hatte zudem versäumt, die Beschwerdeführerin vor der neuen Argumentation anzuhören, was Art. 30 Abs. 1 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG verletzte. Keine Gerichtskosten wurden erhoben; die Beschwerdeführerin erhielt eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- gemäss Art. 66 Abs. 4 BGG und Art. 68 BGG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass auch Verletzungen elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Rechtshilfeverfahren – nicht nur im ausländischen – einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG begründen können.
Regeste
a Art. 42 Abs. 2 Satz 2 und Art. 84 BGG. Besonders bedeutender Rechtshilfefall; Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Verfahren; Substanziierung und vorläufige Prüfung der Rüge. Zusammenfassung und Präzisierung der Praxis zu den Eintretensvoraussetzungen des "besonders bedeutenden Falles" (E. 1.1 und 1.2). Widerspruch zwischen (einerseits) dem deutschen und italienischen Gesetzeswortlaut und (anderseits) der französischen Textfassung von Art. 84 Abs. 2 BGG. Massgeblich sind die Fassungen auf Deutsch und Italienisch. Danach kann auch die drohende Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Rechtshilfeverfahren - etwa des rechtlichen Gehörs - einen besonders bedeutenden Fall begründen (E. 1.3). Auf ausreichend substanziierte Vorbringen hin erfolgt (im Rahmen der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzung) eine vorläufige materielle Prüfung der drohenden Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze (E. 1.4 und 1.5). Das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles wurde hier bejaht (E. 2). Regeste b Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 12 Abs. 1 und Art. 74a IRSG; Art. 35 Abs. 1 VwVG. Rechtliches Gehör; Begründungspflicht; Treu und Glauben im Rechtshilfeverfahren betreffend Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung. Bei Rechtshilfeentscheiden, die besonders stark in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen, ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen erforderlich. Dies gilt namentlich bei Schlussverfügungen betreffend die Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung. Falls sich im hängigen Verfahren entscheiderhebliche neue Gesichtspunkte ergeben, denen die Justizbehörde Rechnung tragen will, kann der Gehörsanspruch gebieten, die Parteien auf diese neuen Prüfungsgesichtspunkte rechtzeitig aufmerksam zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu vernehmen zu lassen. Das rechtliche Gehör ist jedenfalls zu gewähren, wenn die Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht beigezogen wurden, auf die sich die Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten (E. 3.1-3.6). Regeste c Art. 2 lit. a, Art. 74a und Art. 80o IRSG. Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung; rechtsstaatliche Mindestanforderungen an das ausländische Einziehungsurteil; Einholung von ergänzenden Informationen bei der ersuchenden Behörde. Art. 74a IRSG zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, dass die Einziehung aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht, und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den international gewährleisteten Menschenrechten widerspricht. Ausgeschlossen ist hingegen eine materielle inhaltliche Kontrolle des ausländischen Einziehungsurteils (E. 3.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen, die das Einziehungsurteil grundsätzlich erfüllen muss, zählt insbesondere der Anspruch betroffener Konteninhaber auf rechtliches Gehör. Nötigenfalls kann die ersuchende Behörde aufgefordert werden, Belege für die Einhaltung der fraglichen Verfahrensgarantien einzureichen (E. 3.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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