Justizze.

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Justizze. Art. 2 IRSG

Bundesgericht

Sperrung von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe an die Ukraine: Voraussetzungen für Sperrverfügung gemäss Art. 4 SRVG erfüllt (Art. 4 SRVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 152 IV 41 · ATF 152 IV 41 · DTF 152 IV 41
Datum
19.05.2025
Geschäftsnummer
BGE 152 IV 41
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 IRSG Art. 2 SRVG Art. 3 SRVG Art. 4 SRVG Art. 14 SRVG Art. 15 SRVG

Zusammenfassung

Die A. Limited und die B. Limited erhoben Beschwerde gegen Sperrverfügungen des Bundesrats, mit denen die Vermögenswerte der beiden Gesellschaften bei verschiedenen Banken in der Schweiz bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über deren Einziehung gesperrt wurden. Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, die Ukraine sei kein gescheiterter Staat im Sinne des SRVG und die auf die Strafverfolgung von Korruptionsdelikten spezialisierten ukrainischen Behörden arbeiteten trotz des Krieges effizient. Sie warfen dem Bundesverwaltungsgericht vor, den Sachverhalt zum ukrainischen Strafverfahren gegen D.C. offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig festgestellt zu haben. Streitig war insbesondere, ob die Ukraine die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit ihres Justizsystems nicht erfüllen kann.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass D.C. als ehemaliger Volksabgeordneter der Ukraine und Sohn des früheren Premierministers C.C. entweder selbst eine ausländische politisch exponierte Person oder zumindest ein naher Angehöriger einer solchen Person ist und damit die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 SRVG erfüllt sind. Die Vermögenswerte waren zuvor auf Ersuchen der Ukraine rechtshilfeweise gesperrt, sodass die Voraussetzung von Art. 4 Abs. 2 lit. a SRVG erfüllt ist. Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung der Vermögenswerte, was vor Bundesgericht nicht mehr bestritten wurde und somit die Voraussetzung von Art. 4 Abs. 2 lit. c SRVG erfüllt. Entscheidend war die Prüfung, ob die Ukraine die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit ihres Justizsystems nicht erfüllen kann. Das Bundesgericht hielt fest, dass das vorgerichtliche Verfahren gegen D.C. am 22. Juli 2019 sistiert wurde und seitdem nicht wiederaufgenommen wurde. Die Generalstaatsanwaltschaft betonte das hohe Risiko der Verjährung am 2. Juni 2025, die Abwesenheit wichtiger Zeugen, die hohe Belastung der Ermittlungsbehörden, der Staatsanwaltschaft und des Justizsystems sowie die Bedrohungen im Zusammenhang mit dem andauernden Krieg Russlands gegen die Ukraine. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Scheitern der Strafverfolgung in der Ukraine zumindest auch auf die fehlende Verfügbarkeit des ukrainischen Justizsystems zurückzuführen ist, was die Voraussetzung von Art. 4 Abs. 2 lit. b SRVG erfüllt. Für die Sperrung nach Art. 4 SRVG genügt es, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass das Rechtshilfeverfahren im konkreten Fall zumindest auch aufgrund struktureller Defizite gescheitert ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Die Sperrung ist daher rechtmässig. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Regeste

Sperrung von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe an die Ukraine (Art. 4 SRVG). Voraussetzungen für Sperrverfügungen gemäss Art. 4 SRVG (E. 2). Zu beurteilen ist die Situation im Zusammenhang mit einem konkreten Rechtshilfeverfahren (E. 2.1). Nicht vorausgesetzt wird, dass die Vermögenswerte wahrscheinlich deliktischen Ursprungs sind; dies ist erst im nachfolgenden Einziehungsverfahren zu prüfen (E. 2.3). Prüfung, ob im konkreten Fall von einem Versagen staatlicher Strukturen auszugehen ist (E. 4-6). Die bevorstehende Verjährung des ukrainischen Strafverfahrens (E. 6.1) ist zumindest auch auf die fehlende Verfügbarkeit des ukrainischen Justizsystems zurückzuführen (E. 6.2-6.4). Hierfür genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (E. 6.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.