Gesetzesartikel
Art. 386 StPO – Verzicht und Rückzug
3 Entscheide, in denen Art. 386 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigter verweigert Mitwirkung am Berufungsverfahren durch Unerreichbarkeit: konkludenter Rückzug der Berufung angenommen (Art. 386 Abs. 2 StPO)
- Staatsanwaltschaft versucht Zustellfiktion für Strafbefehl an Beschuldigten mit Wohnsitz in Brasilien: Keine fristauslösende Zustellung möglich, Rechtshilfeweg zwingend (Art. 14 Abs. 1 RV-BRA)
- Rückzug einer Berufung unter Willensmängeln: Nichteintreten am Bundesgericht wegen fehlender kantonaler Vorinstanz (Art. 80 Abs. 1 BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.