Gemeinde stellt Mittel für Neubau einer eigenen Dienststelle zur Verfügung: Keine Subvention im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG, Vorsteuerabzugskürzung entfällt (Art. 33 Abs. 2 MWSTG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 II 43 · ATF 149 II 43 · DTF 149 II 43
- Datum
- 22.11.2022
- Geschäftsnummer
- 2C_2/2022
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beschwerte sich gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das einen Vorsteuerabzug der Dienststelle Liegenschaftsverwaltung einer politischen Gemeinde bestätigt hatte. Streit war, ob die für den Bau des neuen Gemeindehauses an die Dienststelle umgebuchten Mittel als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG anzusehen seien und damit eine Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG auslösten. Die ESTV argumentierte zudem, dass die Gestaltung eine Steuerumgehung darstelle.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der ESTV ab und bestätigte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Es stellte fest, dass die Mittel, welche die Gemeinde U.________ für den Bau des neuen Gemeindehauses an ihre eigene Dienststelle Liegenschaftsverwaltung umbuchte, keine Subventionen oder anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG darstellen, weil es sich bei diesen Mittelflüssen um bloße interne Vermögensumschichtungen handelt, die beim Empfänger keine Einnahme und beim Zuwendenden keine Ausgabe bilden. Dies ergibt sich sowohl aus dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch aus teleologischen und systematischen Erwägungen zum Mehrwertsteuerrecht, insbesondere unter Berücksichtigung der Systemwidrigkeit der Vorsteuerabzugskürzung nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG. Da die Mittel nicht unter Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG fallen, ist der Vorsteuerabzug nicht nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG zu kürzen. Zudem sah das Bundesgericht keine Steuerumgehung, weil die ESTV im Verfahren die dafür erforderlichen Voraussetzungen – ungewöhnliche Rechtsgestaltung, ausschließliche steuerliche Motivation und erhebliche Steuerersparnis – nicht behauptet und bewiesen hatte. Die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts waren für das Bundesgericht verbindlich, da die ESTV keine hinreichend substanziierte Rüge erhoben hatte. Die ESTV trägt die Gerichtskosten von Fr. 18'000.--; eine Parteientschädigung wurde verweigert, weil kein aussergewöhnlicher Fall vorlag. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass rein buchmäßige Mittelflüsse innerhalb eines Gemeinwesens grundsätzlich nicht als Subventionen im mehrwertsteuerlichen Sinn gelten können – unabhängig davon, ob sie als Einlagen oder Darlehen qualifiziert werden – und weil es die hohe Beweislast bei der Behauptung einer Steuerumgehung unterstreicht.
Regeste
Art. 18 Abs. 2 lit. a und Art. 33 Abs. 2 MWSTG; Begriff der Subventionen und der anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge; Mittelflüsse zwischen Dienststellen desselben Gemeinwesens. Mittelflüsse zwischen Dienststellen desselben Gemeinwesens sind keine Subventionen und führen grundsätzlich nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs (E. 3-3.6.2). Die Steuerumgehung bleibt vorbehalten (E. 3.6.3 und 3.6.4). Regeste Art. 18 al. 2 let. a et art. 33 al. 2 LTVA; notion de subventions et d'autres contributions de droit public; flux financiers entre services d'une même collectivité publique. Les flux financiers entre services d'une même collectivité publique ne constituent pas des subventions et ne conduisent en principe pas à une réduction de la déduction de l'impôt préalable (consid. 3-3.6.2). Les cas d'évasion fiscale restent réservés (consid. 3.6.3 et 3.6.4). Regesto Art. 18 cpv. 2 lett. a e art. 33 cpv. 2 LIVA; nozione di sussidi e altri contributi di diritto pubblico; flussi finanziari tra servizi di una medesima collettività pubblica. I flussi finanziari tra servizi di una medesima collettività pubblica non sono delle sovvenzioni e di principio non conducono a una riduzione della deduzione dell'imposta precedente (consid. 3-3.6.2). Restano riservati i casi di evasione fiscale (consid. 3.6.3 e 3.6.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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