Anteilsinhaberin befreit Gesellschaft von Hypothekarschuld ohne Gegenleistung: Rückzahlung als verdeckte Kapitaleinlage steuerfrei trotz fehlender separater Verbuchung (Art. 20 Abs. 3 DBG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 II 158 · ATF 149 II 158 · DTF 149 II 158
- Datum
- 17.03.2023
- Geschäftsnummer
- BGE 149 II 158
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Alleinaktionärin einer Aktiengesellschaft befreite diese unentgeltlich von einer Hypothekarschuld beim Erwerb einer Hotelliegenschaft. Die Gesellschaft verbuchte diese Leistung nicht als Kapitaleinlage. Bei der Liquidation wurde der Betrag an die Aktionärin zurückgezahlt. Das kantonale Steueramt setzte diesen Betrag als steuerpflichtiges Einkommen an, weil es sich nicht um eine offene Kapitaleinlage handele. Die Beschwerdeführerin bestritt dies und argumentierte, auch verdeckte Kapitaleinlagen seien steuerfrei zurückzahlbar. Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wies die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zum Bundesgericht.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden auf und stellte fest, dass die Rückzahlung einer verdeckten Kapitaleinlage steuerfrei bleibt, auch wenn die Gesellschaft die Einlage nicht separat verbucht hat.
Die Beschwerdeführerin hatte als Alleinaktionärin der B. AG diese unentgeltlich von einer Hypothekarschuld befreit, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Die Gesellschaft verbuchte diese Leistung nicht in ihren Büchern. Damit lag eine verdeckte Kapitaleinlage im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 DBG vor. Der Wortlaut von Art. 20 Abs. 3 DBG verlangt ausdrücklich keine separate Verbuchung bei der Gesellschaft; eine solche Ergänzung würde dem strengen Legalitätsprinzip im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV) widersprechen. Die historische Entstehungsgeschichte zeigt, dass das Parlament bewusst auf ein Verbuchungserfordernis verzichtet hat, um Anteilsinhaber nicht für die fehlerhafte Buchhaltung der Gesellschaft haften zu lassen. Systematisch gehört Art. 125 Abs. 3 DBG zum Verfahrensrecht und richtet sich an die Gesellschaft, nicht an den Anteilsinhaber. Im direktsteuerlichen Veranlagungsverfahren gilt die Untersuchungsmaxime (Art. 123 Abs. 1 DBG), sodass die Veranlagungsbehörde retrospektiv prüfen und alternative Nachweise zulassen kann – analog zur Praxis der ESTV bei ausländischen Gesellschaften. Da die Vorinstanz festgestellt hatte, dass die Leistung aus einer verdeckten Kapitaleinlage stammt (Art. 105 Abs. 1 BGG), verletzte ihr Entscheid Bundesrecht, indem sie die Ausschüttung der Einkommenssteuer unterwarf.
Die entscheidenden Normen sind Art. 20 Abs. 3 DBG (steuerfreie Rückzahlung von Kapitaleinlagen), Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG (Definition der steuerbaren Einkünfte), Art. 20 Abs. 3 DBG (Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen), Art. 125 Abs. 3 DBG (Verbuchungspflicht der Gesellschaft), Art. 105 Abs. 1 BGG (Bindungswirkung der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz) und Art. 8 ZGB (Beweislast für steuermindernde Tatsachen).
Kostenregelung erfolgte nicht im Text.
Die Entscheidung klärt endgültig, dass verdeckte Kapitaleinlagen unter das Kapitaleinlageprinzip fallen und ihre Rückzahlung steuerfrei ist, sofern der Nachweis der Mittelherkunft auf andere Weise erbracht wird – ein wichtiger Grundsatz für die Praxis der direkten Bundessteuer und kantonaler Steuern.
Regeste
Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 und Art. 125 Abs. 3 DBG; Kapitaleinlageprinzip; Rückzahlung verdeckter Kapitaleinlagen. Befreit ein Inhaber von Beteiligungsrechten die Gesellschaft von einer Schuld (privative Schuldübernahme), ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, und bildet die Gesellschaft diese Kapitaleinlage in ihren Büchern nicht ab, liegt eine verdeckte Kapitaleinlage vor (E. 4). Auch verdeckte Kapitaleinlagen fallen unter Art. 20 Abs. 3 DBG und können grundsätzlich steuerfrei zurückbezahlt werden. Der erforderliche Nachweis der Mittelherkunft kann auf andere Weise als durch die separate Verbuchung bei der Gesellschaft nach Art. 125 Abs. 3 DBG erbracht werden (E. 5). Regeste Art. 20 al. 1 let. c et al. 3 et art. 125 al. 3 LIFD; principe de l'apport de capital; remboursement des apports en capital dissimulés. Lorsqu'un détenteur de droits de participation de la société libère celle-ci d'une dette (reprise privative de dette), sans obtenir de contre-prestation, et que la société n'inscrit pas cet apport de capital dans ses comptes, il y a un apport en capital dissimulé (consid. 4). Les apports en capital dissimulés entrent également dans le champ d'application de l'art. 20 al. 3 LIFD et leur remboursement peut en principe être exonéré de l'impôt. La preuve susceptible d'établir la provenance des fonds peut être apportée d'une autre manière que par la comptabilisation séparée par la société au sens de l'art. 125 al. 3 LIFD (consid. 5). Regesto Art. 20 cpv. 1 lett. c e cpv. 3 ed art. 125 cpv. 3 LIFD; principio dell'apporto di capitale; rimborso degli apporti di capitale dissimulati. Quando un titolare dei diritti di partecipazione libera la società da un debito (assunzione privativa di debito) senza ricevere una controprestazione, e la società non registra questo apporto di capitale nei suoi libri contabili, ciò costituisce un apporto di capitale dissimulato (consid. 4). Anche gli apporti di capitale dissimulati rientrano nel campo d'applicazione dell'art. 20 cpv. 3 LIFD e, in linea di principio, il loro rimborso è esente da imposta. La prova necessaria per stabilire la provenienza dei fondi può essere fornita in modo diverso dalla contabilizzazione separata in seno alla società nel senso dell'art. 125 cpv. 3 LIFD (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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