Assistenzärztin nach Blitzschlag am Kopf mit Aphasie und Desorientiertheit: Adäquater Kausalzusammenhang für psychische Folgen bejaht, Sache zur Klärung der natürlichen Kausalität zurückverwiesen (Art. 6 Abs. 1 UVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 V 301 · ATF 148 V 301 · DTF 148 V 301
- Datum
- 23.05.2022
- Geschäftsnummer
- BGE 148 V 301
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Assistenzärztin wurde am 25. Juni 2017 bei einer Hochtour von einem Blitz getroffen, wobei Eintritts- und Austrittsverbrennungsmarken am Kopf und an den kleinen Zehen festgestellt wurden. Sie war kurzzeitig aphasisch und desorientiert. Die Unfallversicherung stellte die Leistungen per 30. September 2019 ein, weil sie einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Blitzunfall und den nicht organisch nachweisbaren psychischen Beschwerden verneinte. Das kantonale Obergericht bestätigte diesen Entscheid. Die Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Wiederaufnahme der Leistungen oder zumindest die Rückverweisung zur weiteren Abklärung.
Das Bundesgericht teilweise gutheissende die Beschwerde und verwies die Sache an die Unfallversicherung zurück. Es stellte fest, dass der Blitzunfall unter den gegebenen Umständen – insbesondere wegen des direkten Einschlags am Kopf mit dokumentierten Stromeintritts- und -austrittsmarken, der kurzzeitigen Aphasie und Desorientiertheit sowie der extremen physikalischen Kräfte (Spannungen bis über 100 Mio. Volt, Temperaturen bis 30'000 °C) – als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu schweren Ereignissen einzustufen sei. Damit genüge bereits das Vorliegen eines einzigen Adäquanzkriteriums, ohne besonders ausgeprägte Ausprägung. Das Gericht bejahte ausdrücklich die besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, obwohl die Versicherte Erinnerungslücken hatte, weil ein Blitzschlag objektiv eindrücklicher sei als ein Stromunfall und die Wahrnehmung des Einschlags vor der Bewusstlosigkeit bzw. Benommenheit erfolgt sei. Diese Beurteilung beruhte auf Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG und Art. 6 al. 1 LAA. Gleichzeitig betonte das Gericht, dass die Vorinstanz die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden zu Unrecht offengelassen hatte, da die Bejahung der Adäquanzvoraussetzungen diese Klärung zwingend voraussetzt – gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG ist ein natürlicher Kausalzusammenhang Voraussetzung für jede Leistungspflicht. Ohne verlässliche medizinische Gutachten über das Vorliegen psychischer Beschwerden, deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und den natürlichen Kausalzusammenhang könne rechtlich nicht entschieden werden; eine vorherige Bejahung der Adäquanz würde zudem die ärztliche Beurteilung beeinflussen. Die Sache wurde daher an die Versicherung zurückverwiesen, damit diese die erforderlichen medizinischen Abklärungen vornehmen und neu entscheiden kann. Das Bundesgericht hielt fest, dass bei psychischen Leiden unabhängig von der diagnostischen Einordnung stets objektivierbar nachgewiesen werden müsse, ob eine rechtlich relevante Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit vorliege. Die vom Beschwerdeführer beantragte Praxisänderung wurde nicht behandelt, da das Ergebnis bereits auf der bestehenden Rechtsprechung beruhe.
Regeste
Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 4 ATSG; Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden nach einem Blitzunfall; Unfallschwere. Unter den gegebenen Umständen (Blitzeinschlag am Kopf) und aufgrund der enormen Kräfte, die bei einem Blitzeinschlag wirken, ist von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen auszugehen (E. 4.4.1). Bejahung der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls (E. 4.4.5). Bevor definitiv über die Adäquanz befunden werden kann, gilt es, den natürlichen Kausalzusammenhang zu klären (E. 4.5.1). Regeste Art. 6 al. 1 LAA; art. 4 LPGA; examen de la causalité adéquate en cas de troubles sans preuve suffisante de déficit organique après un accident de foudroiement; gravité de l'accident. En considération des circonstances de l'espèce (impact de la foudre sur la tête) et des forces énormes générées par la foudre, il faut ranger l'événement parmi les accidents de gravité moyenne à la limite des cas graves (consid. 4.4.1). Admission du caractère particulièrement impressionnant de l'accident (consid. 4.4.5). Avant de statuer de manière définitive sur la causalité adéquate, il y a lieu de clarifier la causalité naturelle (consid. 4.5.1). Regesto Art. 6 cpv. 1 LAINF; art. 4 LPGA; esame del nesso di causalità adeguata in presenza di disturbi organici non oggettivabili dopo un infortunio a causa di un fulmine; grado di gravità dell'infortunio. Nelle circostanze concrete (scarica di un fulmine in testa) e a causa dell'enorme potenza che rilascia un fulmine, occorre concludere per un infortunio di grado medio al limite dell'evento grave (consid. 4.4.1). Ammissione della particolare spettacolarità dell'infortunio (consid. 4.4.5). Prima che si possa definitivamente stabilire il nesso di causalità adeguata, deve essere chiarito il nesso di causalità naturale (consid. 4.5.1).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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