Niederländische Offene Handelsgesellschaft bestreitet Kaufpreisforderung: Erfüllungsort bei Holschuld ist Abholort am Sitz des schweizerischen Verkäufers in U.________ (Art. 5 Nr. 1 LugÜ)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 III 50 · ATF 148 III 50 · DTF 148 III 50
- Datum
- 27.01.2022
- Geschäftsnummer
- 4A_449/2021
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine niederländische Offene Handelsgesellschaft (Beschwerdeführerin) bestreitet eine Kaufpreisforderung einer schweizerischen Aktiengesellschaft (Beschwerdegegnerin) aus Lieferungen von Fahrradzubehör. Die Beschwerdeführerin erhob vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich die Einrede der fehlenden internationalen und örtlichen Zuständigkeit. Das Handelsgericht wies diese Einrede ab. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und verlangte die Aufhebung des Beschlusses sowie die Feststellung der Unzuständigkeit der Zürcher Gerichte. Streitig war insbesondere, ob der Erfüllungsort nach Art. 5 Nr. 1 LugÜ am Sitz des schweizerischen Verkäufers in U.________ oder am Sitz der niederländischen Käuferin in den Niederlanden liegt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich. Es stellte fest, dass die Parteien eine Holschuld vereinbart hatten: Der schweizerische Verkäufer war vertraglich lediglich verpflichtet, die Ware an seinem Sitz in U.________ zur Abholung bereitzustellen, ohne Transportpflicht. Tatsächlich wurde die Ware dort durch ein von der niederländischen Käuferin beauftragtes Transportunternehmen abgeholt. Nach Art. 5 Nr. 1 Buchstabe b LugÜ ist bei einer solchen Holschuld der Erfüllungsort der Ort der Bereitstellung – also U.________ – und nicht der endgültige Bestimmungsort in den Niederlanden. Dies folgt aus der konventionsautonomen Auslegung des LugÜ, die auf Vorhersehbarkeit und Sachnähe abzielt; ein vom Belieben der Käuferin abhängiger Gerichtsstand wäre mit diesen Zielen unvereinbar. Der angefochtene Beschluss des Handelsgerichts war ein selbständig eröffneter Vor- und Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, gegen den die Beschwerde nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig war. Die Beschwerdeführerin trug keine neuen Tatsachen vor, die eine Berichtigung der Vorinstanzfeststellungen nach Art. 105 Abs. 2 BGG rechtfertigt hätten. Die Beschwerdeführerin muss die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- tragen und die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- entschädigen. Die Entscheidung klärt präzise die Anwendung des Erfüllungsortsgrundsatzes bei Holschuld im internationalen Kaufrecht und unterstreicht die Bedeutung der vertraglichen Vereinbarung gegenüber der tatsächlichen Logistik.
Regeste
Art. 5 Nr. 1 Bst. b erster Spiegelstrich LugÜ; Erfüllungsort. Beschränkt sich die vertragliche Pflicht des Verkäufers darauf, eine bewegliche Kaufsache zu Handen des Käufers zur Abholung bereitzustellen, gilt als Lieferort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Bst. b LugÜ jener Ort, an dem der Verkäufer die Ware zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob die Ware dort vom Käufer selbst oder von einem von diesem autorisierten Dritten abgeholt wird (E. 4.3). Regeste Art. 5 ch. 1 let. b premier tiret CL; lieu de l'exécution. Si l'obligation contractuelle du vendeur se limite à mettre une chose mobilière à disposition de l'acheteur pour enlèvement, le lieu de livraison au sens de l'art. 5 ch. 1 let. b CL est le lieu où le vendeur met la marchandise à disposition, indépendamment du fait que la marchandise y soit enlevée par l'acheteur lui-même ou par un tiers autorisé par celui-ci (consid. 4.3). Regesto Art. 5 n. 1 lett. b prima lineetta CLug; luogo di esecuzione. Se l'obbligazione contrattuale del venditore si limita alla messa a disposizione al compratore di una cosa mobile per il suo ritiro, il luogo di consegna nel senso dell'art. 5 n. 1 lett. b CLug è quello in cui il venditore mette a disposizione la merce, indipendentemente dal fatto che questa vi venga ritirata dal compratore medesimo o da un terzo da lui autorizzato (consid. 4.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Beschuldigter beantragt richterliche Triage bei Entsiegelung von Mobiltelefonen wegen intimer Kommunikation: Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil bei schwerem Kokainhandel (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
- Stiftung klagt als Erbin im Erbteilungsprozess: Zuwendung als Vermächtnis qualifiziert, Aktivlegitimation verneint (Art. 604 Abs. 1 ZGB)
- Aktionär klagt auf Erhöhung der Ausgleichszahlung bei Fusion: Überprüfungsklage nach Art. 105 Abs. 1 FusG gehört zum Recht der Handelsgesellschaften, Handelsgericht zuständig (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO)
- Steuerpflichtige beantragt Erstattung von Steuern nach Doppelbesteuerung: Positiver Steuerdomizilentscheid bindet Bundesgericht nicht materiell-rechtlich (Art. 127 Abs. 3 BV)
- Beschwerde gegen Rückweisung des Prozesskostenvorschussgesuchs in Scheidungsberufung: Zuständigkeit liegt bei Berufungsinstanz, kantonale Praxis verstösst gegen Bundesrecht (Art. 276 ZPO)
- Arbeitslose Frau mit Ehemann in arbeitgeberähnlicher Stellung bei ehemaligem Arbeitgeber: Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung trotz häuslicher Gewalt und Trennung verneint, Ausschluss nach Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ist absolut (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG)
- Schweizer Unternehmen wehrt sich gegen Vollstreckung slowenisches Urteil: Anerkennung trotz Schiedsvereinbarung zulässig, da Schiedsgericht sich für unzuständig erklärte (Art. 1 Abs. 2 lit. d LugÜ)
- Ehefrau beantragt Ausstand einer Einzelrichterin im Eheschutzverfahren wegen zweier Telefongespräche mit Dritten: Kein objektiver Anschein der Befangenheit festgestellt (Art. 47 Abs. 1 Bst. f ZPO)