Gesetzesartikel
Art. 260 ZGB – Zulässigkeit und Form
2 Entscheide, in denen Art. 260 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Wunscheltern beantragen Eintragung ihrer genetischen Elternschaft nach georgischer Leihmutterschaft: Keine Anerkennung der Wunschmutter wegen mater semper certa est nach schweizerischem Recht (Art. 252 Abs. 1 ZGB)
- Genetischer Vater klagt auf Feststellung seiner Vaterschaft und Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft des Ehemanns: Kein Klagerecht des genetischen Vaters, Persönlichkeitsverletzung verneint (Art. 256 Abs. 1 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.