Gesetzesartikel
Art. 73 IPRG – Ausländische Anerkennung und Anfechtung der Anerkennung
3 Entscheide, in denen Art. 73 IPRG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Anerkennung einer 1967 in Deutschland erfolgten Zahlvaterschaft als rechtliches Kindesverhältnis in der Schweiz: Nachbeurkundung zulässig, kein Verstoß gegen den Ordre public (Art. 32 i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 73 Abs. 1, Art. 199 IPRG)
- Wunscheltern aus der Schweiz nutzen Leihmutterschaft in Georgien: Eintragung der georgischen Geburtsurkunde im Schweizer Personenstandsregister abgelehnt, weil schweizerisches Recht anwendbar ist und die Leihmutter als rechtliche Mutter gilt (Art. 252 Abs. 1 ZGB)
- Wunscheltern beantragen Eintragung ihrer genetischen Elternschaft nach georgischer Leihmutterschaft: Keine Anerkennung der Wunschmutter wegen mater semper certa est nach schweizerischem Recht (Art. 252 Abs. 1 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.