Streit um Korrektur eines Ausgleichsenergiekontos nach Netzeingriff: Zuständigkeitsverweisung auf Zivilgerichte durch Verordnung verfassungswidrig (Art. 164 und Art. 182 Abs. 1 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 III 172 · ATF 148 III 172 · DTF 148 III 172
- Datum
- 01.01.2022
- Geschäftsnummer
- BGE 148 III 172
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die A. AG und die B. AG erhoben Klage gegen die Swissgrid AG wegen einer Korrektur des Ausgleichsenergiekontos und der Geltendmachung von Kosten für Ausgleichsenergie nach einem Netzeingriff am 22. August 2018. Die Klägerinnen stützten ihren Anspruch auf die Betriebsvereinbarung vom 20. Juli 2010 zwischen der B. AG und der Swissgrid AG. Das Handelsgericht des Kantons Aargau erklärte sich für zuständig, soweit es um die Korrektur des Kontos ging, weil Art. 5 Abs. 5 der Stromversorgungsverordnung (StromVV) diese Streitigkeit der Zivilgerichtsbarkeit unterstelle. Die Swissgrid AG legte Beschwerde ein und rügte, dass diese Verordnungsbestimmung verfassungswidrig sei, weil sie öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ohne gesetzliche Grundlage den Zivilgerichten zuweise.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau auf und erklärte dieses für unzuständig. Es stellte fest, dass Art. 5 Abs. 5 StromVV verfassungswidrig ist, soweit sie öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf den Zivilweg verweist. Nach Art. 164 Abs. 1 BV bedürfen solcherart grundlegenden Regelungen zur Zuständigkeitsordnung einer formellgesetzlichen Grundlage; eine bundesrätliche Verordnung reicht hierfür nicht aus. Auch Art. 182 Abs. 1 BV wird verletzt, da die Verordnung einen erheblichen Eingriff in die Rechte Privater darstellt, indem sie den Rechtsweg ohne parlamentarische Mitwirkung bestimmt. Die Betriebsvereinbarung zwischen der B. AG und der Swissgrid AG ist öffentlich-rechtlicher Natur, da sie aufgrund von Art. 5 Abs. 2 und 3 StromVV zwingend vereinbart werden muss und von der ElCom angeordnet werden kann. Damit fällt der Streit über die Korrektur des Ausgleichsenergiekontos nicht unter Art. 1 lit. a ZPO, die nur streitige Zivilsachen regelt. Die Vorinstanz konnte daher ihre Zuständigkeit nicht auf Art. 5 Abs. 5 StromVV stützen. Die Klagebegehren 2 bis 4 wurden bereits vom Handelsgericht mangels Zuständigkeit nicht behandelt. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klargestellt hat, dass die Zuweisung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten an die Zivilgerichte stets einer gesetzlichen Grundlage bedarf und nicht durch Verordnung erfolgen darf.
Regeste
Art. 5 Abs. 5 StromVV, Art. 1 lit. a ZPO, Art. 164 und Art. 182 Abs. 1 BV; Zuständigkeitsordnung; Regelung auf der Stufe des formellen Gesetzes. Art. 5 Abs. 5 der Stromversorgungsverordnung (StromVV) verstösst gegen Art. 164 und Art. 182 Abs. 1 BV, soweit damit Streitigkeiten betreffend öffentlich-rechtliche Verhältnisse auf den Zivilweg verwiesen werden (E. 3). Regeste Art. 5 al. 5 OApEl, art. 1 let. a CPC, art. 164 et art. 182 al. 1 Cst.; régime de compétence; réglementation au niveau de la loi formelle. L'art. 5 al. 5 de l'ordonnance sur l'approvisionnement en électricité (OApEl) est contraire à l'art. 164 et à l'art. 182 al. 1 Cst. dans la mesure où il renvoie à la procédure civile des litiges concernant des rapports de droit public (consid. 3). Regesto Art. 5 cpv. 5 OAEl, art. 1 lett. a CPC, art. 164 e art. 182 cpv. 1 Cost.; regime di competenze; regolamentazione a livello di legge formale. Nella misura in cui rinvia al foro civile le controversie concernenti rapporti di diritto pubblico, l'art. 5 cpv. 5 dell'ordinanza sull'approvvigionamento elettrico (OAEl) contravviene agli art. 164 e 182 cpv. 1 Cost. (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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