Gesetzesartikel
Art. 21a ELG – Auszahlung des Betrags für die Krankenpflegeversicherung
1 Entscheid, in dem Art. 21a ELG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.