Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 18c AVIG

Bundesgericht

Arbeitsloser mit beschlagnahmtem Alterskapital: Anrechnung an Taggeld trotz fehlender Verfügungsfreiheit (Art. 18c Abs. 1 AVIG)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 V 681 · ATF 141 V 681 · DTF 141 V 681
Datum
18.12.2015
Geschäftsnummer
8C_422/2015
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 18c AVIG Art. 32 AVIV

Zusammenfassung

Ein 1952 geborener ehemaliger Bundesangestellter meldete sich nach fristloser Entlassung bei der Arbeitslosenkasse an. Die Kasse zog von der Arbeitslosenentschädigung einen Betrag für ein Alterskapital der Pensionskasse PUBLICA ab, das zuvor im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Verdachts auf ungetreue Amtsführung und Betrug beschlagnahmt worden war. Der Versicherte focht diese Abrechnung an und verlangte die Auszahlung der Taggelder ohne Anrechnung der Altersleistungen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Anrechnung des beschlagnahmten Alterskapitals an die Arbeitslosenentschädigung.

Entscheidend war, dass der Beschwerdeführer den Vorsorgefall "Alter" bereits eingetreten hatte, indem er vorzeitig eine Altersleistung beantragt und erhalten hatte. Gemäss Art. 32 AVIV gilt als Altersleistung, was bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für vorzeitige Pensionierung erworben wurde. Da dieser Anspruch auf das Alterskapital von Fr. 860'017.95 bereits entstanden war, konnte er nicht mehr in eine Austrittsleistung umgewandelt werden, selbst wenn sich die persönlichen Verhältnisse durch die Kündigung geändert hätten. Diese Frage der Umwandlungsmöglichkeit nach berufsvorsorgerechtlichen Normen (VRAB) liess das Gericht offen, da sie für die arbeitslosenversicherungsrechtliche Beurteilung irrelevant war.

Hinsichtlich der Beschlagnahme urteilte das Gericht, dass diese keine Ausnahme von der Anrechnungspflicht nach Art. 18c Abs. 1 AVIG begründet. Die Norm dient der Leistungskoordination, um eine Überentschädigung durch gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen und Taggeldern zu vermeiden. Auch wenn der Versicherte über das Kapital nicht frei verfügen konnte, weil es strafprozessual gesichert war, diente es der Deckung möglicher Verbindlichkeiten aus dem vorgeworfenen strafbaren Verhalten. Das Gericht stellte den Beschwerdeführer jenen Versicherten gleich, die ihr Vorsorgevermögen freiwillig verzehrt oder angelegt haben. Es wäre stossend, die Arbeitslosenversicherung einen Teil des Schadens tragen zu lassen, der aus deliktischem Verhalten resultiert. Daher bleibt die Anrechnung bestehen, unabhängig davon, ob das Kapital später freigegeben oder zur Begleichung von Schulden verwendet wird.

Regeste

Art. 18c Abs. 1 AVIG; Art. 32 AVIV. Eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge in Kapitalform ist auch dann von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen, wenn das Vorsorgekapital im Rahmen eines gegen die versicherte Person eingeleiteten Strafprozesses beschlagnahmt wird (E. 5.3). Regeste Art. 18c al. 1 LACI; art. 32 OACI. Une prestation de vieillesse de la prévoyance professionnelle versée sous la forme d'un capital doit être aussi déduite de l'indemnité de chômage lorsque le capital de prévoyance est l'objet d'un séquestre dans le cadre d'un procès pénal dirigé contre l'assuré (consid. 5.3). Regesto Art. 18c cpv. 1 LADI; art. 32 OADI. Una prestazione di vecchiaia della previdenza professionale sotto forma di capitale è dedotta dall'indennità di disoccupazione anche nel caso in cui il capitale di previdenza si trovasse sotto sequestro nell'ambito di un procedimento penale nei confronti della persona assicurata (consid. 5.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide