Gemeinde Reiden klagt gegen Gemeinde Uetikon am See um Zuständigkeit für Restfinanzierung der Pflegekosten: Echte Rückwirkung der neuen Regelung verfassungswidrig, Standortkanton bleibt zuständig (Art. 25a Abs. 5 KVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 V 156 · ATF 147 V 156 · DTF 147 V 156
- Datum
- 01.01.2019
- Geschäftsnummer
- BGE 147 V 156
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Gemeinde Reiden erhob Beschwerde gegen den Entscheid der Gemeinde Uetikon am See, ab 1. Januar 2019 die Restfinanzierung der Pflegekosten für die 1943 geborene A. einzustellen, nachdem diese am 7. Juli 2010 in ein Pflegeheim in Uetikon eingetreten und dort rechtskräftig Wohnsitz begründet hatte. Streitig war, ob die seit 1. Januar 2019 geltende neue Fassung von Art. 25a Abs. 5 KVG, die grundsätzlich den Herkunftskanton für die Restfinanzierung zuständig macht, auch auf bereits bestehende Pflegeverhältnisse mit vorheriger Wohnsitzverlegung anwendbar ist. Die Vorinstanz hatte die Beschwerde abgewiesen und die Zuständigkeit des Herkunftskantons bejaht.
Das Bundesgericht hob den vorinstanzlichen Entscheid auf und erklärte die Beschwerde für gut. Es stellte fest, dass die neue Fassung von Art. 25a Abs. 5 KVG nicht auf bereits bestehende Pflegeverhältnisse mit vor Inkrafttreten erfolgter Wohnsitzverlegung anwendbar ist, weil dies eine echte Rückwirkung darstellen würde. Die pflegebedürftige Person war bereits am 7. Juli 2010 in das Pflegeheim in Uetikon eingetreten und hatte dort rechtskräftig Wohnsitz begründet; dieses Sachverhaltsgeschehen war vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen. Eine Anwendung der neuen Regelung auf diesen bereits abgeschlossenen Sachverhalt verstösst gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gesetzmässigkeit gemäss Art. 5, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV. Der Gesetzgeber hat keine ausdrückliche oder klar erkennbare Grundlage für eine solche echte Rückwirkung geschaffen. Daher bleibt der Standortkanton Uetikon am See für die Restfinanzierung der Pflegekosten zuständig. Die Entscheidung beruht auf Art. 25a Abs. 5 KVG sowie den verfassungsrechtlichen Normen Art. 5 BV, Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 9 BV. Das Bundesgericht stellte keine Kostenentscheidung fest. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die neue Zuständigkeitsregelung für die Restfinanzierung der Pflegekosten nicht rückwirkend auf bereits bestehende Pflegeverhältnisse angewendet werden darf.
Regeste
Art. 25a Abs. 5 KVG; Restfinanzierung der Pflegekosten; Zuständigkeit. Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Fassung von Art. 25a Abs. 5 KVG am 1. Januar 2019 bereits bestehendem Pflegeverhältnis mit Wohnsitzverlegung an den Standort des Pflegeheims bleibt der neue Wohnsitzkanton (Standortkanton) für die Restfinanzierung zuständig (E. 7). Regeste Art. 25a al. 5 LAMal; financement résiduel des coûts des soins; compétence. Lorsqu'au moment de l'entrée en vigueur de la nouvelle version de l'art. 25a al. 5 LAMal le 1er janvier 2019, il existe déjà un rapport de soins avec un transfert de domicile au lieu de situation de l'établissement médico-social, le nouveau canton de domicile (canton de situation de l'établissement) reste compétent pour le financement résiduel (consid. 7). Regesto Art. 25a cpv. 5 LAMal; finanziamento residuo dei costi delle cure; competenza. Se al momento dell'entrata in vigore il 1° gennaio 2019 della nuova versione dell'art. 25a cpv. 5 LAMal esiste già un rapporto di cura con un trasferimento di domicilio al luogo di ubicazione della casa di cura, il nuovo cantone di domicilio (cantone di ubicazione della casa di cura) rimane competente per il finanziamento residuo (consid. 7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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